Frage an Herta Däubler-Gmelin von Viktor K. bezüglich Wissenschaft, Forschung und Technologie
Sehr geehrte Frau Prof. Dr. Däubler-Gmelin
für meine wissenschaftliche Arbeit benötige ich regelmäßig Kopien von Artikeln aus Zeitschriften oder Büchern. Sie werden von Bibliotheken angefertigt (aus von ihnen eingekauften Originalzeitschriften und Büchern eingescannt) und per E-Mail an mich versandt. Die Kosten dafür liegen bei 5 Euro pro Artikel. Darin enthalten ist eine Urheberabgabe, die an Verlage und Autoren abgeführt wird.
Durch die vorgesehene Formulierung in § 53a Urheberrechtsgesetz (UrhG) soll eine elektronische Lieferung zukünftig nur noch dann möglich sein, wenn der Verlag nicht selbst seine Artikel im Internet gegen Kosten zum Abruf anbietet. Dabei entstünden mir Kosten von bis zu 30 Euro pro Artikel. Dieses Geld erhält allein der Verlag, der Autor geht leer aus.
Das ist für mich wirtschaftlich nicht tragbar. Es wird dazu führen, dass mir Informationen aus Zeitschriften und Büchern zum großen Teil nicht mehr zur Verfügung stehen werden, da ich mir einen solch teuren Zugriff nicht leisten kann.
Auch der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zur Formulierung von § 53a UrhG gefordert, dass diese neue wissenschaftsfeindliche Bedingung entfällt.
§ 53a soll wie folgt lauten:
"Die Vervielfältigung und Übermittlung in sonstiger elektronischer Form ist ausschließlich als graphische Datei zulässig."
Würden Sie sich dafür einsetzten, dass § 53a UrhG so wie vom Bundesrat gefordert formuliert wird, damit der Zugang zu wissenschaftlicher Information auch zukünftig sichergestellt ist und bezahlbar bleibt?
Mit freundlichen Grüßen aus Tübingen,
Viktor Klein