
(...) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss dem Steuerpflichtigen nach Erfüllung seiner Einkommensteuerschuld von seinem Erworbenen zumindest soviel verbleiben, wie er zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts bedarf (Existenzminimum). Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, die Höhe des steuerlich zu verschonenden Existenzminimums einzuschätzen, wobei dieses den im Sozialhilferecht festgelegten Mindestbedarf nicht unterschreiten darf. (...)