Frage an Heribert Hirte von Andrea Martina H. bezüglich Medien, Kommunikation und Informationstechnik
Sehr geehrter Abgeordneter Herr Hirte,
In der Mai Kundgebung https://maiprotest.de/
findet ein Gespräch statt mit Frau Dr. Hermes, Professorin für Rehabilitation, Zeitleiste 1:32:39 die sich für Frauen mit Behinderung einsetzt
In unserem konkreten Fall wird unsere behinderte Tochter nur dann ihren aktuellen Willen bilden und kundtun, wenn sie ZUVOR ausführlich über die medizinisch -therapeutischen Eingriffe / Maßnahmen aufgeklärt worden ist, d.h. beginnend damit, dass die zu Betreuende mindestens die Bezeichnung des "Medizinprodukts" kennt einschließlich dessen Risiken bzw. Prognose! Anderenfalls ist es NICHT im Sinne des GESETZGEBERS ! UND was verlangt der Gesetzgeber gemäß §1901 a-c BGB noch ? RICHTIG - er verlangt, dass nahe Angehörige bei der Aufklärung des Eingriffs mit einbezogen werden !
Hat unsere behinderte Tochter Anspruch auf ein barrierefreies ArztGespräch zur Feststellung des Patientenwillen § 1901 b BGB, wie soll das nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ablaufen?
https://www.buzer.de/1901b_BGB.htm
Wenn es keine Veränderung gibt, sollen Gerichte eingeschaltet werden.
Die Betreuerin unserer Tochter hat uns diese Auskünfte nicht gegeben, die nicht an eine Schweigepflicht gebunden ist. Durch einen Antrag auf Aufhebung der Betreuung sind wir auf Herausgabe unserer Formulare durch die Krankenkasse(Versichertenkarte)übers Gericht gezwungen.
Unsere Urkunden zur Betreuungsassistenz, unsere polizeilich erweiterten Führungszeugnisse, Betreuungs-Patientenverfügung wurden vom Betreuungsgericht bisher ignoriert. Sind Richter/innen im Umgang mit der zu Betreuenden und den Anforderungen an das Barrierefreiheitsgesetz zu wenig ausgebildet?
Sehr geehrte Frau Huber,
vielen Dank für Ihre Nachricht. So leid es mir tut, ich kann Ihren Ausführungen nicht zu einhundert Prozent folgen.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz umfasst Anforderungen an Dienstleistungen und technischen Vorgaben. Erstmals wird es nun im Rahmen einer europaweiten Angleichung umfassende Anforderungen an die Barrierefreiheit bestimmter Produkte und Dienstleistungen geben – von Computern über Internetzugangsdienste, Bankdienstleistungen bis zum Online-Handel. Gerade im Zeitalter der Digitalisierung ist dies ein wichtiges Signal, dass Verbraucherschutz und Barrierefreiheit zusammengehören. Durch die gesetzliche Vorgabe der Barrierefreiheit werden Menschen mit Behinderungen eine breitere Produktpalette zur Auswahl haben und nicht länger auf den Kauf teurer Spezialprodukte angewiesen sein. Für die privaten Anbieter kann sich ein breiterer Markt eröffnen.
Zentraler Inhalt von § 1901a BGB ist die Patientenverfügung. Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Bei der Feststellung des Patientenwillens im Falle einer vorliegenden Patientenverfügung oder der Behandlungswünsche oder des mutmaßlichen Willens im anderen Fall soll nahen Angehörigen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist. Ich hoffe, diese Ausführungen helfen Ihnen etwas weiter. Rechtsberatung darf und kann ich Ihnen dagegen nicht geben.
Mit freundlichen Grüßen
Heribert Hirte