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Frage von Susanne K. •

Frage an Heribert Hirte von Susanne K. bezüglich Recht

Zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes, März 2020: der folgende Zusatz in §51a (Karikatur, Parodie und Pastiche) ist sehr vage und ermöglicht eine allzu restriktive Auslegung : "Zulässig ist die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist." Was genau ist der besondere Zweck, der die Nutzung rechtfertigt? Insbesondere der Nonprofit-Bereich freier künstlerischer Arbeit wie z.B. Fanfiction ist hier betroffen. Fanfiction, wie Karikatur, Parodie und Pastiche im Allgemeinen, hat ihre eigene künstlerische Existenz; Gerichte und Urheberrechtskläger sollten den Zweck eines Werks nicht hinterfragen dürfen. Außerdem besteht das Risiko, dass Lobbyisten eine Vergütungsanforderung für Karikaturen, Parodien und Pastiche - einschließlich Fanfiction und Fan Art - verlangen, auch wenn sie nicht auf kommerziellen Websites veröffentlicht werden. Die Konsequenzen wären katastrophal: kommerzielle Plattformen würden gegenüber gemeinnützigen Organisationen wie dem Archive of our Own und Wikipedia bevorzugt werden. Nutzer könnten nämlich Fanfiction, Fan Art, Memes usw. frei auf YouTube oder Facebook hochladen, da diese kommerzielle Plattform bereits für die Umsetzung von Artikel 17 zahlen würden. Dieselben Nutzer müssten jedoch selbst zahlen, wenn sie die gleichen Werke auf persönliche Websites oder auf eine gemeinnützige Website hochladen wollten. Das Gesetz würde die großen kommerziellen Plattformen stärken, indem ein Anreiz für Internetnutzer geschaffen würde, ihre privaten oder auch gemeinnützige Seiten zu verlassen. Damit wären die Arbeiten Algorithmen etc. unterworfen, was durch die Kreator*innen nicht gewollt ist, und die freie Kreativkultur würde zerstört.

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Antwort von
CDU

Sehr geehrte Frau Klein,

Nutzungen zum Zwecke von Karikatur, Parodie und Pastiche werden durch den neuen § 51a UrhG nun ausdrücklich erlaubt. Bislang galten sie zum Teil schon als zulässige „freie Benutzung“ (§ 24 UrhG a.F.). Das EuGH-Urteil in der Sache „Pelham“ („Metall auf Metall“) legte insoweit eine Neuregelung nahe. Neben Karikatur und Parodie wird nun auch der sogenannte „Pastiche“ erlaubt. Dieser Begriff bietet die Möglichkeit, nutzergenerierte Inhalte unter bestimmten Voraussetzungen zu erfassen. § 51a UrhG gilt offline wie online und damit insbesondere auch für Uploads auf Plattformen.

Die Neuregelung bietet vor diesem Hintergrund zunächst ein Mehr an Rechtssicherheit und auch eine größere anwenderfreundliche Eindeutigkeit im Vergleich zur bisherigen Rechtslage. Daneben möchte ich auf Satz 2 von § 51a UrhG hinweisen, nach dem die Befugnis nach Satz 1 auch die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des genutzten Werkes umfasst, wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.

Die Gesetzesbegründung zu § 51a UrhG setzt sich umfassend mit der Rechtsänderung auseinander. Insbesondere enthält die Begründung eine Ausführliche Stellungnahme zu dem Gesetzesverständnis der Begriffe der Karikatur, Parodie und des Pastiche. Der „besondere Zweck“ auf den Sie rekurrieren, war lediglich im Regierungsentwurf enthalten. Der Referentenentwurf des Gesetzes sah diesen Zusatz nicht vor. Entsprechend des Referentenentwurfs ist nun auch die Regelung durch den Bundestag als Gesetzgeber erfolgt.

Mit freundlichen Grüßen

Heribert Hirte