Frage an Heribert Hirte von Dr. Stefanie K. bezüglich Medien, Kommunikation und Informationstechnik
Sehr geehrter Herr Hirte,
die Tagesschau schrieb am 03.02.2021: „Vor Blockierung geschützt sind und gesetzlich erlaubt sind neben Zitaten und Parodien, auch Karikaturen und Pastiches, "sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist". Was das in der Praxis genau bedeutet, könnte noch die Gerichte beschäftigen. Vor allem wenn es um Pastiches geht, denn damit zielt der Gesetzentwurf auf Netzphänomene wie zum Beispiel Memes, GIFs, Remixes, Mashups oder Fan Art. Reda kritisiert, dass gerade auch Parodien durch das neue Gesetz künstlich eingeschränkt werden könnten, denn eigentlich, so Reda, dürfte bei Parodien laut Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs der Umfang gar keine Rolle spielen.“
Soweit ich weiß ist Fan Fiction (die geschriebene Version von Fan Art) auch eine Ausnahme.
Meine Frage ist nun, wie soll das gewährleistet werden, dass die kreative, freie Entfaltung für Parodien, Karikaturen und Pastiches im Internet gewährleistet bleibt?
Der ganze Artikel ist https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/urheberrechtsreform-uploadfilter-101.html zu lesen und zitiert wird Julia Reda.
Über eine Rückmeldung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen,
Dr. S. Klein
Sehr geehrte Frau Klein,
Nutzungen zum Zwecke von Karikatur, Parodie und Pastiche werden durch den neuen § 51a UrhG nun ausdrücklich erlaubt. Bislang galten sie zum Teil schon als zulässige „freie Benutzung“ (§ 24 UrhG a.F.). Das EuGH-Urteil in der Sache „Pelham“ („Metall auf Metall“) legte insoweit eine Neuregelung nahe. Neben Karikatur und Parodie wird nun auch der sogenannte „Pastiche“ erlaubt. Dieser Begriff bietet die Möglichkeit, nutzergenerierte Inhalte unter bestimmten Voraussetzungen zu erfassen. § 51a UrhG gilt offline wie online und damit insbesondere auch für Uploads auf Plattformen.
Die Neuregelung bietet vor diesem Hintergrund zunächst ein Mehr an Rechtssicherheit und auch eine größere anwenderfreundliche Eindeutigkeit im Vergleich zur bisherigen Rechtslage. Daneben möchte ich auf Satz 2 von § 51a UrhG hinweisen, nach dem die Befugnis nach Satz 1 auch die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des genutzten Werkes umfasst, wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.
Die Gesetzesbegründung zu § 51a UrhG setzt sich umfassend mit der Rechtsänderung auseinander. Insbesondere enthält die Begründung eine Ausführliche Stellungnahme zu dem Gesetzesverständnis der Begriffe der Karikatur, Parodie und des Pastiche. Der „besondere Zweck“ auf den Sie rekurrieren, war lediglich im Regierungsentwurf enthalten. Der Referentenentwurf des Gesetzes sah diesen Zusatz nicht vor. Entsprechend des Referentenentwurfs ist nun auch die Regelung durch den Bundestag als Gesetzgeber erfolgt.
Mit freundlichen Grüßen
Heribert Hirte