Frage an Herbert Winter von Matthias L. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Winter,
Ihre Antwort vom 2.11.07 zum Entwurf des Hamburgischen Strafvollzugsgesetz befriedigt mich in keinster Weise.
Sie verweisen auf die Antwort von Frau Rechtsanwältin Viviane Spethmann. Diese Antwort ist kein Maßstab für die Lesbarkeit und Verständlichkeit von diesem konstruiertem Gesetz. Frau Spethmann hat sich bereits mit Ihrer Antwort vom 12.10.2007 deutlich widersprochen, weil Sie den Sachverstand eines Juristen voraussetzt um den Gesetzentwurf zu verstehen!?
Was ist mit der Ausbildung der Bediensten? Gerade im Jugendstrafvollzug ist eine Ausbildung in P ä d a g o g i k nötiger! Eben für die Erziehungsarbeit. Die Bediensteten im Strafvollzug haben i. d. R. nur eine zwei Jährige Ausbildungszeit!
Sehr geehrter Herr Winter, Ich hätte gerne Ihre persönliche Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Matthias Latteyer
Sehr geehrter Herr Latteyer,
Ihre weitergehenden Fragen beantworte ich Ihnen gern.
In der öffentlichen Expertenanhörung des Rechtsausschusses der Hamburgischen Bürgerschaft stattgefunden am 28. August 2007 im Hamburger Rathaus, Protokoll des Rechtsausschusses Nr.18/44, hat der Vertreter der Hamburgischen Strafvollzugsbediensteten festgestellt, dass der Entwurf des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes anwenderfreundlich verfasst sei.
Damit dürfte Ihre Befürchtung die Fortbildungszeit der Bediensteten im Strafvollzug werde für Schulungen in dem neuen Strafvollzugsgesetz verwendet werden müssen, entkräftet sein.
Für die bessere Lesbarkeit des Gesetzestextes wurde auf Querverweise, eine übliche Methode des Gesetzgebers, soweit möglich, gerade verzichtet.
Selbstverständlich ist jedes Gesetz, wie Sie es formulieren, ein Konstrukt. Die Gesetzgebung, zu begreifen als Teil der angewandten Rechtswissenschaften ist eine Geistes- und keine Naturwissenschaft. Somit sind unsere Gesetze Konstrukte unseres Geistes.
Sie haben des weiteren recht, dass Vollzugsbedienstete 18 Monate ausgebildet werden. Es handelt sich mithin um eine "beamtenrechtliche Ausbildung" und nicht um ein Fachhochschul- oder ein Hochschulstudium, welche deutlich länger dauern. In der mehr als "kurzen" Anwärterzeit ist auch in angemessenem Verhältnis die pädagogische Ausbildung enthalten.
Im Jugendstrafvollzug pädagogische Elemente stärker zu berücksichtigen, ist eine Anregung, die ich der zuständigen Behörde betreffend die Fortbildung der Strafvollzugsbediensteten weitergeben werde.
Mit freundlichen Grüssen
Herbert Winter MdHB