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Frage von Maximilian H. •

Frage an Herbert Frankenhauser von Maximilian H. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Frankenhauser,

im aktuellen Waffengesetz Entwurf vom 22.11.07 (aktuell zur Beratung im Bundesrat) wird angestrebt, die maximale Austrittsenergie von als Spielzeug klassifizierten Softairs auf 0,08Joule festzulegen.
Auf den Feststellungsbescheid des BKA vom 18.04.04 vertrauend haben jedoch viele Händler angefangen, Softairs mit einer Mündungsenergie von bis zu 0,5Joule an Minderjährige zu verkaufen. Diese würden, sollte der derzeitige Entwurf Gesetz werden, jedoch unter das Waffengesetz fallen.
Die daraus resultierende Kriminalisierung tausender Kinderzimmer ist in meinen Augen untragbar.

Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass das Gefahrenpotenzial solcher Anscheinswaffen nicht von der Austrittsenergie, sondern von der Verwechslungsgefahr mit scharfen Feuerwaffen ausgeht. Diese Gefahr würde durch das Führungsverbot gebannt. Eine Festlegung der Energiegrenze auf
0,08Joule würde jedoch nicht der öffentlichen Sicherheit dienen, sondern nur unnötig Jugendliche kriminalisieren.

Könnten Sie mir erläutern, warum ihre Partei trotz der drohenden Kriminalisierung tausender Jugendlicher für eine Festlegung der Energiegrenze auf 0,08Joule eintritt?
Mit freundlichen Grüßen,

Maximilian Hauck

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Hauck,

vielen Dank für Ihre Frage bei abgeordnetenwatch.de vom 20. Januar zu der Neuregelung des Waffengesetzes.

Der Gesetzgeber hat einen Entwurf erarbeitet, der das bestehende Waffengesetz modifizieren soll. Das geltende Recht hat sich zwar im Wesentlichen bewährt, doch einzelne Lücken, Unklarheiten und neue Entwicklungen, die durch verschiedene Erfahrungen etwa im Strafvollzug zutage traten oder durch neue internationale Verträge entstanden sind, sollen durch die Neuregelung behoben werden. So muss der Bundestag das neue UN-Schusswaffenprotokoll und das UN-Instrument zum Markieren und Nachverfolgen von Kleinwaffen und leichten Waffen in nationales Recht umsetzen.

Der von Ihnen angesprochene Feststellungsbescheid des Bundeskriminalamtes vom Juni 2004, mit dem der zulässige Grenzwert von 0,08 Joule Mündungsenergie auf 0,5 Joule angehoben wurde, durfte nach Ansicht der derzeit geltenden Rechtsprechung die Regelung im Waffengesetz nicht verändern. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden, dass der Bescheid mit der Regelung zur Anhebung des Grenzwertes für die Rechtsprechung nicht bindend ist. Somit ist der Feststellungsbescheid des Bundeskriminalamtes hinfällig. Er ist nicht geeignet, die gesetzliche Regelung zu modifizieren und die Soft-Air-Pistolen aus dem Anwendungsbereich des Waffengesetzes auszunehmen.

Objektiv haben so Waffenhändler, die auf die im Feststellungsbescheid getroffene Regelung vertraut haben und Waffen mit einer Austrittsenergie zwischen 0,08 und 0,5 Joule an Minderjährige verkauft haben, gegen das Waffengesetz verstoßen. Allerdings liegt bei den betroffenen Händlern ein so genannter unvermeidbarer Verbotsirrtum vor (§ 17 S.1. Strafgesetzbuch), da die Betroffenen auf die Verbindlichkeit des Feststellungsbescheides vertrauen konnten. Eine Schuldzuweisung wird daher ausgeschlossen. Ausgenommen sind nur Schusswaffen, die zum Spielen bestimmt sind und aus denen Projektile von nicht mehr als 0,08 Joule verschossen werden.

Das Verbot aller täuschend echt wirkenden Nachbildungen von Schusswaffen und die Festlegung der maximalen Austrittsenergie von Soft-Air-Pistolen dienen dazu, die Verwechslungs- und Verletzungsgefahr, die durch solche Waffen entstanden ist, zu minimieren. Es geht nicht darum, die Händler oder die Jugendlichen zu kriminalisieren, die auf den Feststellungsbescheid des Bundeskriminalamtes vertraut haben. Der Gesetzgeber ist aber durch Gerichtsentscheide und Beschlüsse der Vereinten Nationen, aufgefordert worden, das Waffengesetz den tatsächlichen Lebensbedingungen anzupassen.

Mit freundlichen Grüßen
Herbert Frankenhauser, MdB