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Henning Finck
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Frage von Matthias L. •

Frage an Henning Finck von Matthias L. bezüglich Recht

Hamburgisches Strafvollzugsgesetz
Bedenken zur Vorlage Abschnitt 5 -Datenschutz-

Sehr geehrter Herr Finck,
zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes ist mir aufgefallen, das der Abschnitt Datenschutz einige Unzulässigkeiten besitzt.
Insbesondere die Beobachtung mit Videotechnik in Hafträumen in § 120 Absatz 3 Satz 2 dürfte mit Sicherheit unzulässig sein!!!
Hier soll es gestattet werden, die Schlafräume (Haft räume) Tag und Nacht durch videotechnik zu Beobachten.
Auch eine versteckte Videotechnik ist vom Datenschutz her generell unzulässig, liegt aber im Gesetzentwurf in § 120 Abs.3 vor!
Eine derartige Überwachung verletzt die Persönlichkeitsrechte der Insassen.
Es ist nicht richtig, wenn der Gesetzgeber gegen geltendes Grundrecht (die Menschenwürde) verstößt.
Haben Sie mit dem Datenschutzbeauftragen Herrn Lubomierski Kontakt aufgenommen der sich hier gut auskennt?
Ich frage auch an, ob Sie wegen den Bedenken der Persönlichkeitsrechte hier auf die unzulässigen Abschnitte in der Gesetzesvorlage eingehen können?
Mit freundlichen Grüßen
Matthias Latteyer

Portrait von Henning Finck
Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Latteyer,

vielen Dank für Ihre Email. Leider komme ich erst jetzt dazu, Ihnen zu antworten. Meine Antwort wird zudem wahrscheinlich nicht besonders befriedigend für Sie sein. Ich befasse mich zwar als Ausschussmitglied mit den von Ihnen gestellten Fragen, bin aber keineswegs der auskunftsfähigste Experte auf dem von Ihnen angesprochenen Feld. Bitte wenden Sie sich von daher an die CDU-Rechtsexpertin Frau Viviane Spethmann. Sie wird Ihnen Ihre Fragen beantworten können.

Mit freundlichen Grüßen

Henning Finck MdHB

Anmerkung der Redaktion
Dieser Text ist ein Standard-Textbaustein, der die Frage nicht beantwortet. Wir zählen sie daher nicht in der Statistik.