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Hendrik Hoppenstedt
CDU
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Frage von Elke M. •

Frage an Hendrik Hoppenstedt von Elke M.

Sehr geehrter Herr Hoppenstedt,

Bundesrat und Bundestag haben in der vergangenen Woche in erster Lesung über das Fracking-Gesetzespaket beraten. Insbesondere für Niedersachsen ist dieses Gesetzespaket relevant und könnte mittel- bis langfristig Fracking in den unkonventionellen Erdgasvorkommen des Landes ermögliche. Daher bitte ich Sie, mir einige Fragen zu diesem Thema zu beantworten:

1) Halten Sie den Einsatz der Fracking-Technik in Deutschland zur Gewinnung von Erdgas und Erdöl für sinnvoll und notwendig?
2) Für welche geologischen Formationen sollte die 3000-Meter-Grenze gelten?
3) Wie kann die Lagerstättenwasserverpressung bei Gewinnung von Erdöl und Erdgas zum Schutz von Mensch und Natur sicher gemacht werden?
4) Ist es Ihres Erachtens sinnvoll für alle Tiefbohrungen einen Stand der Technik einzuführen und wenn nein, wieso nicht?
5) Das Fracking-Gesetzespaket der Bundesregierung sieht die Erprobung von Fracking-Vorhaben vor. Sollte es Ihres Erachtens solche Erprobungsvorhaben geben? Wenn ja, wie viele sind aus Ihrer Sicht sinnvoll, wo sollten sie durchgeführt werden und welcher Erkenntnisgewinn muss aus Ihrer Sicht damit verbunden sein?

Vielen Dank für Ihre Antworten!

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Antwort von
CDU

Sehr geehrte Frau Meier,

vielen Dank für Ihre Anfrage zum Thema Fracking.

Mir ist bewusst, dass Fracking ein sensibles Thema ist, bei dem viele Menschen Bedenken wegen möglicher Umwelt- und Gesundheitsschäden haben. Ich kann Ihnen versichern, dass ich die Sorgen, die sich im Zusammenhang mit dem Thema Fracking ergeben, sehr ernst nehme.

Worum geht es genau? Fracking ist der Überbegriff für zwei unterschiedliche Methoden zur Erdgasgewinnung: das unkonventionelle und das konventionelle Fracking. Konventionelles Fracking ist in Deutschland erlaubt und wird seit Jahrzehnten praktiziert. Es erfolgt vor allem in Sandsteinschichten, aus denen mit relativ wenig Aufwand Erdgas gewonnen werden kann. Unkonventionelles Fracking ist in Deutschland ebenfalls grundsätzlich erlaubt, wird aber aufgrund der viel schwierigeren Bedingungen nicht praktiziert. Es erfolgt in Schiefer-, Ton-, Mergel- und Kohleflözgestein und ist bislang wenig erforscht. Kritiker befürchten, dass unkonventionelle Frackvorgänge eine Gefahr für Mensch und Umwelt darstellen könnten. Viele Unternehmen sind hingegen der Auffassung, dass die heutige Technik eine sichere Methode zur Erdgasförderung darstellt.

Weil das umstrittene unkonventionelle Fracking nach aktueller Rechtslage gesetzlich nicht verboten ist, hätten die für die Zulassung zuständigen Bundesländer kaum eine Handhabe, entsprechende Anträge abzulehnen. Im Koalitionsvertrag haben wir deswegen vereinbart, gemeinsam mit den Ländern, mit Wissenschaftlern und mit Unternehmen zu erörtern, welche Erkenntnisse nötig sind, um eine gesetzliche Regelung zu schaffen. Nun gibt es Forderungen wie Ihre, das Fracking grundsätzlich zu verbieten. Das halte ich jedoch für wenig sinnvoll, weil unsere heimischen Erdgasvorkommen ein wichtiger Baustein der Energieversorgung sein können, der uns unabhängig von Gaslieferungen aus problematischen Regionen und von schwankenden Preisen machen kann. Es geht also nicht darum, einigen wenigen Unternehmen mögliche Gewinne zu sichern, sondern darum, eine verlässliche Energieinfrastruktur aufzubauen, die vor dem Hintergrund des Atomausstiegs immer wichtiger wird.

Ich bin der Auffassung, dass bevor der Gesetzgeber eine Technik verbietet, er sich erstmal intensiv mit den Potenzialen und möglichen Auswirkungen beschäftigen sollte. Das gilt nicht nur für das unkonventionelle Fracking, sondern auch für andere Technologien. Die von Ihnen angesprochenen Gesetzespakete sehen vor, dass wissenschaftlich begleitete Erprobungsmaßnahmen in wenigen Fällen möglich sein sollen, wenn die verwendete Frackingflüssigkeit nicht wassergefährdend ist. Es handelt sich also explizit nicht um eine Erlaubnis für Fracking zu wirtschaftlichen Zwecken, sondern ausschließlich um wissenschaftliche Probebohrungen. In Schiefer-, Ton-, Mergel- und Kohleflözgestein oberhalb von 3.000 Metern sollen diese Bohrungen durch das Wasserhaushaltsgesetz grundsätzlich verboten werden. Zudem soll ab 2018 eine unabhängige Expertenkommission prüfen, ob kommerzielle Bohrungen genehmigungsfähig sind. Damit würden dem unkonventionellen Fracking klare und sehr enge Grenzen gesetzt werden, ohne die Potenziale der Technik von vornherein zu verschenken.

Das Frackingverbot oberhalb der von Ihnen angesprochenen 3.000 m-Grenze erstreckt sich auf sämtliches Fracking zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas im Schiefer-, Ton-, Mergel- und Kohleflözgestein. Es gilt generell und ohne Befristung, was ich für richtig halte.

Im Hinblick auf die Verpressung von Lagerstättenwasser gilt, dass beim Einsatz von Fracking zur Förderung von Erdöl- und Erdgas sowie für die Entsorgung von Lagerstättenwasser stets eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sein wird. Außerdem werden an die Entsorgung von Rückflüssen und Lagerstättenwasser höchste Anforderungen nach dem Stand der Technik gestellt.

Darüber hinaus verschärft das Gesetzespaket auch die bestehenden Regelungen beim konventionellen Fracking. In sensiblen Gebieten wie Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten, an Seen und Talsperren zur Trinkwassergewinnung und an Wasserentnahmestellen der öffentlichen Wasserversorgung soll es grundsätzlich verboten werden. Die Regelungen des Gesetzespakets sind somit auch im Sinne der Fracking-Skeptiker und keinesfalls als ein Fracking-Ermöglichungsgesetz zu betrachten, wie mitunter von Aktivistengruppen und Oppositionspolitikern behauptet wird. Ich gehe davon aus, dass in den derzeit laufenden Ausschussberatungen im Deutschen Bundestag noch zahlreiche Änderungen vorgenommen werden, die noch strengere Auflagen zur Folge haben werden.

Für mich persönlich ist der Schutz des Trinkwassers und der Umwelt absolut essentiell und das ausschlaggebende Kriterium dafür, ob ich einem solchen Gesetzespaket zustimmen werde. Die strengen Regelungen der vorliegenden Entwürfe halte ich fürs Erste für einen guten Kompromiss. Ob ich dem Gesetz letztlich zustimmen werde, hängt ganz maßgeblich von den konkreten Inhalten ab und geschieht unabhängig von einer vermeintlichen „Koalitionsdisziplin“.

Mit freundlichen Grüßen

Hendrik Hoppenstedt

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