
(...) Vor allem in der sehr interessanten Ausarbeitung von Dorothee Frings wird deutlich, dass bundesdeutsche Gerichte die Auslegung der VO 883/2004 und ihrer Durchführungsverordnung unterschiedlich interpretieren. Die einen tendieren dazu, Artikel 4 der VO im Sinne der Gleichbehandlung aller Unionsbürger (und das sind die derzeit im Feuer der Kritik als "Sozialleistungsbetrüger" stehenden Rumänen und Bulgaren ja eindeutig) zu interpretieren, was sie zum Bezug von ALG II berechtigte, wenn sie nur eine Wohnadresse in Deutschland haben. Andere Gerichte bestreiten diese Interpretation mit unterschiedlichen Begründungen. (...)