Frage an Helmut Radlmeier von Max S. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrter Herr Abgeordneter Radlmeier
Ich wende mich heute direkt an Sie, weil ich Zweifel hege, dass das derzeit zur Abstimmung im Bundestag anhängige Infektionsschutzgesetz verfassungskonform ist.
Es ist für mich außerdem unverhältnismäßig, ein Gesetz auf den Weg bringen zu wollen, dass sich nur auf die Bekämpfung eines Virus (SARS-Covid) bezieht, anstelle allgemein den Infektionsschutz abzubilden.
Die im §28 angeführten Einschränkungen der Grundrechte sind weder zeitlich noch örtlich beschränkt; die Einschränkungen der Reisefreiheit sind massiv und unangemessen.
Die Definition – was ist eine epidemische Lage – wird nur unzureichend erklärt.
Menschen, die sind nicht an Quarantänevorschriften halten, sollen abgesondert werden. Was ist darunter zu verstehen und wie soll dies technisch umgesetzt werden? Ist dies noch verfassungsgemäß, Menschen „abzusondern“??
Im § 36 wird eine Quasi-Impfpflicht postuliert. Diese wird umgesetzt, indem insbesondere der ins Ausland Reisende eine Impfdokumentation vorzulegen hat, die noch an die Verfügbarkeit eines Impfstoffes gebunden ist.
Bedeutet dies, dass nur noch derjenige ins Ausland reisen kann, der sich der Pflichtimpfung unterzogen hatte? Wie korreliert diese Maßnahme mit dem GG, Artikel 2(2)?
In der Hoffnung auf Ihre dezidierte Antwort!
Mit freundlichen Grüßen
Max Schmidt