Frage an Helmut Günter Baumann von Bodo D. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Baumann,
eine kurze Frage zum Gesetz zur Stärkung der Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes, das am 19.03. nach Beratung im BT in die Ausschüsse verwiesen wurde.
(GESTA-Ordnungsnummer:E056 )
Wie stehen Sie als Mitglied des Innenausschusses zur vorgesehehen
VERDACHTSLOSEN Speicherung folgender Daten:
- der Rufnummer des Angerufenen und des Anrufers,
- Uhrzeit und Dauer des Telefonats,
- bei Benutzung von Handy auch den Standort des Handys bei Beginn des Gespräches
- bei Einwahlen ins Internet die IP-Adresse und die Anschlusskennung sowie die IP-Adressen der aufgerufenen Seiten
- bei Versand von E-Mails die IP-Adressen von Sender und Empfänger sowie die Anschlusskennung,
- bei Anonymisierungsdiensten die ursprünglichen und späteren Datensätze.
Ich sehe große Teile dieser Daten sehr kritisch und habe grundsätzlich Bauschschmerzen bei Gesetzentwürfen die
a) von Herrn Schäuble eingebracht, b) zusätzlich als nicht zustimmumgsbedürftig eingestuft und c) besonders eilbedürftig sind.
In Erwartung Ihrer Antwort
mit freundlichen Grüßen aus Dresden
Bodo Denner
Sehr geehrter Herr Denner,
vielen Dank für Ihre Frage, die Sie über die Plattform abgeordnetenwatch an mich gestellt haben.
Ich nehme ihre Besorgnis ernst, jedoch geht es bei dem Gesetz zur Stärkung der Sicherheit in der Informationstechnik nicht um verdachtslose Speicherungen von persönlichen Daten. Diese Falschmeldungen wurden in den verschiedensten Medien verbreitet. Es geht im vorliegenden Gesetz schlicht und einfach um eine bessere Behebung von Störungen technischer Einrichtungen.
Die Änderung des Telemediengesetzes ist Teil des Entwurfs zur Stärkung der Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes. Durch die Neuregelung im Telemediengesetz wurde eine aus der komplizierten Abgrenzung der Regelung im Telemediengesetz und im Telekommunikationsgesetz folgende Rechtsunklarheit beseitigt. Diensteanbieter können in Zukunft Nutzungsdaten (so genannte Protokolldaten oder Logfiles) erheben und verwenden, falls dies zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen ihrer technischen Einrichtungen erforderlich ist. Dies war nach §100 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz bisher nur möglich, wenn es sich bei der für das Internetangebot verwendeten Technik zugleich um Dienstleitungen im Sinne des Telekommunikationsgesetzes handelte. Deshalb wird nun im Telemediengesetz eine entsprechende Regelung aufgenommen. Nach beiden Bestimmungen dürfen aber nur die Daten erhoben und zu diesem Zweck verwendet werden, die ein Anbieter tatsächlich benötigt, um Hackerangriffe auf seine Internetseite zu erkennen und abzuwehren. Eine unbegrenzte oder anlassbezogene Speicherung oder eine Speicherung zu anderen Zwecken, z.B. zur Verfolgung von Urheberrechtsverstößen oder die Erstellung eines Surfprofils werden durch die vorgesehene Regelung nicht ermöglicht.
Auch werden durch die Änderung im Telemediengesetz für Polizei-, Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden keine neuen Befugnisse geschaffen.
Mit freundlichen Grüßen
Günter Baumann