Frage an Heinz Riesenhuber von Thomas A. bezüglich Familie
Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Riesenhuber,
das BMFSFJ ist für alle zuständig, außer für Männer zwischen 18 und 65.
Es zeigt sich, dass für Frauenförderung die Diskriminierung von Männern öffentlich betrieben wird. Das Gewaltschutzgesetz ist geschlechtsneutral formuliert, wird aber meines Erachtens in voreingenommener Weise zu Lasten der Männer umgesetzt und stellt unter diesen Voraussetzungen eine Einladung zum Missbrauch durch Frauen dar. In der Familienrechtspraxis zeigt sich, dass die Aufrechterhaltung der Mütterzentrierung der ganzen Gesellschaft schadet.
Dies gilt nicht nur für die Häufung von Verhaltensstörungen bei Trennungskindern, insbesondere solchen, die auf Grund der derzeitigen Gegebenheiten vorwiegend einer Konditionierung durch die Mütter ausgesetzt sind.
Auch eine zunehmende Zeugungsverweigerung der Männer hat negative Folgen in Form einer fatalen demographischen Entwicklung, die nun von allen beklagt wird.
Der Wähler versteht nicht mehr: - Obwohl Männer statistisch gesehen etwa 7 Jahre früher sterben, wurde allein ein Frauengesundheitsbericht erstellt.
Dringend nötig wäre die Einrichtung einer männerpolitischen Abteilung im BMFSFJ. Werden Sie sich hierfür engagieren?
Nach dem § 1626a BGB bestimmt eine Mutter allein, inwieweit ein Vater auch ein solcher sein darf (Verstoß gegen GG 3 Abs.2 und 6 Abs.5). Das BVerfG hat sich um diese Tatsache herumgemogelt, indem es zwar festgestellt hat, daß der entsprechende Passus grundgesetzwidrig sein könnte, hat die Überprüfung dieser Frage aber dem
Gesetzgeber aufgetragen. Seither ist nichts passiert. Werden Sie sich für eine Streichung des § 1626a BGB einsetzen?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Achenbach,
besten Dank für Ihre Anfrage, in der Sie die Benachteiligung von Männern
beklagen.
Insbesondere im Familienrecht gibt es in der Tat noch verschiedene Punkte, die zum Wohle des Kindes, aber auch zum Wohle der betroffenen Väter und Mütter aufgearbeitet werden müssen.
1. Sorgerecht
Am 31. Dezember 2003 ist das „Gesetz zur Umsetzung familienrechtlicher Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts“ in Kraft getreten. Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Urteil vom 29. Januar 2003 (GZ: 1 BvL 20/99, 1 BvR 933/01) dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2003 eine Übergangsregelung für Eltern zu schaffen, die mit ihrem nichtehelichen Kind zusammengelebt, sich aber noch vor Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 getrennt haben. Der Bundestag hat daraufhin die vom Bundesverfassungsgericht monierte Gesetzeslücke durch eine Übergangsregelung geschlossen. Der nicht-sorgeberechtigte Vater, der sich vor dem 1. Juli 1998 getrennt hat und mit seinem Kind ein Familienleben im Sinne einer tatsächlichen gemeinsamen elterlichen Sorge geführt hat, ohne dies jedoch durch Sorgeerklärungen rechtlich absichern zu können, kann jetzt die Sorgeerklärung der verweigernden Mutter beim Familiengericht ersetzen lassen, wenn dies dem Kindeswohl dient.
Das Bundesverfassungsgericht hatte im Übrigen die geltende gesetzliche Regelung zum Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern für verfassungskonform erklärt. Es hatte jedoch zugleich festgestellt, dass der Gesetzgeber verpflichtet ist, die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und zu prüfen, ob die gesetzlichen Annahmen auch vor der Wirklichkeit Bestand haben. In diesem Sinne hat die Justizministerkonferenz im Juni 2004 das Bundesjustizministerium gebeten zu prüfen, ob es notwendig sei, für nicht miteinander verheiratete Eltern, die sich nach dem 1. Juli 1998 getrennt haben, ein gerichtlich begründetes gemeinsames Sorgerecht zu schaffen, wenn sie längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft mit dem Kind gelebt haben und es dem Kindeswohl dient.
Die CDU/CSU-Bundestagfraktion schließt sich dieser Forderung an und wird sicherstellen, dass eine solche Überprüfung ergebnisoffen und zeitnah nach der Bundestagwahl durchgeführt wird.
2. Umgangsrecht
Wir haben im Jahr 2004 mit dem Gesetz „zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht von Bezugspersonen des Kindes“ die Rechtsposition des leiblichen Vaters gestärkt.
Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion teilt jedoch die Kritik an der praktischen Durchsetzbarkeit des bestehenden Umgangsrechts. Dass hier Schwierigkeiten und Defizite bestehen, wurde auch durch die Untersuchung von Professor Proksch bestätigt. Wir werden daher im Rahmen der anstehenden Neuordnung des familiengerichtlichen Verfahrens die Probleme bei der Umsetzung des Umgangsrechts sowie die Möglichkeiten zur Verfahrensbeschleunigung, zur etwaigen Einführung eines „Umgangspflegers“ und zu Anderungen im Vollstreckungsrecht überprüfen. Dabei wird das entscheidende Kriterium stets das Wohl der betroffenen Kinder sein.
Durch diese geplanten Maßnahmen wird die Position der Väter im Falle einer Trennung gestärkt.
3. Familien- und Frauenpolitik
Darüber hinaus wird die CDU alles tun, um Familien mit Kindern künftig deutlich besser zu stellen: vor allem durch den einheitlichen Grundfreibetrag von 8.000 Euro bei der Einkommensteuer pro Person, den Kinderbonus von 50 Euro in der Rente für jedes nach dem 1. Januar 2007 geborene Kind, durch deutlich mehr Betreuungsmöglichkeiten für die bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
Frauenpolitik bleibt ein wichtiges Thema, denn auch heute noch ist die Gleichbrechtigung von Frauen, die zwar auf dem Papier steht, noch nicht wirklich erreicht: sie erhalten teilweise noch immer weniger Lohn für die gleiche Arbeit, haben schlechtere Karrierechancen, sind daher viel weniger in Führungspositionen vertreten, sind mehr von Altersarmut betroffen. Auch im medizinischen Bereich richtet sich die Erforschung von Krankheiten und neuen Thearapiemöglichkeiten überwiegend an männlichen Patienten aus - obwohl viele Krankheiten bei Frauen ganz anders verlaufen als bei Männern, und Frauen anders auf Medikamente reagieren. Das ist der Grund, warum Frauengesundheit inzwischen zu einem eigenen Forschungsfeld geworden ist.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Heinz Riesenhuber