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Heinrich Kolb
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Frage von Steffen L. •

Frage an Heinrich Kolb von Steffen L. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrter Herr Dr. Kolb,
nach Studium fast aller ca. 300 Anfragen zum Thema FRG auf dieser Plattform ist die neueste Version der FDP durch die BT-Drs. 16/11236
schon sehr bedenklich.
Die FDP würde die Menschen bestrafen, die aus politisch-humanitären Gründen die DDR ohne Hab und Gut verlassen haben oder mußten und
in dem Glauben waren, einen Rechtsstaat vorzufinden.
Wir sind im April 1984 nach langem Kampf in die BRD zu meinem blinden Vater übersiedelt, wurden durch mehrere Verwaltungsakte mit den Bürgern der BRD in allen Belangen gleichgestellt und hatten zum Zeitpunkt der Wiedervereinigung de jure rentenrechtlich mit Bürgern des Beitrittsgebietes nichts gemeinsam.
Im Rahmen der Wiedervereinigung hat die Bundesregierung eiskalt in einer Nacht- und Nebelaktion ohne parlamentarische Diskussion und ohne Mitteilung an die Betroffenen den Verwaltungsakt der rentenrechtlichen Eingliederung ( Feststellungsbescheid der BfA )
für null und nichtig erklärt.
Diese Handlung widerspricht dem VwVfG und ist damit ungesetzlich.
Der Staat haftet bei mangelnder Fürsorge und Nichterfüllung der Mitteilungspflichten von Behörden, wenn dadurch erhebliche geltwerte Nachteile für den Bürger entstehen oder entstehen können, das ist ein Gesetz.
Für die Entschädigung ist auch die Schutzwürdigkeit des Vertrauens auf den Bestand des Verwaltungsaktes maßgebend.
Fragen:
Ich beziehe seit 2002 eine Rente, wie stellt sich die FDP eine Nachzahlung vor?
Ist Ihnen bekannt, dass bei Bürgern, die unter das AAÜG fallen oder Mitarbeiter des Staatsapparates waren, auch o h n e FZR das volle Gehalt in die Rentenberechnung einbezogen wird?
Ist jemals in der Geschichte der BRD das VwVfG so eklatant mißachtet worden?
Welches Gesetz gestattete der Bundesregierung, altintegrierte Bundesbürger ohne parlamentarische Abstimmung de jure in Bürger des Beitrittsgebietes zu verwandeln?
Ich erhalte für 16 Jahre Tätigkeit als Diplomingenieur in der DDR
327,63 € nach BfA, 537,91 € nach FRG, 638,95 € nach AAÜG.
MfG Steffen Lerch

Portrait von Heinrich Kolb
Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr Lerch,

vielen Dank für Ihre Frage vom 22. Dezember 2008.

Mit dem Antrag 16/11236 hat die FDP-Bundestagsfraktion einen Vorschlag vorgelegt, um eine ziemlich schwierige und unbefriedigende Rechtslage aufzulösen.

Mit dem Rentenüberleitungsgesetz wurden die Rentenansprüche von Übersiedlern aus der Zeit vor 1990 vom RÜG auf das SGB VI umgestellt. Diesen Schritt kann man berechtigter Weise kritisieren, er ist aber in dem äußerst komplexen Vereinigungsprozess der beiden Rentenrechtssysteme vorgenommen worden. Folge dieses Schrittes ist, dass einige der Übersiedler aus der Zeit vor 1990 besser gestellt wurden als nach der bis dahin geltenden FRG-Regelung. Solche Übersiedler aber, die nicht mehr in die FZR eingezahlt hatten, stehen nun schlechter da, als wenn die FRG-Regelung weitergelten würde.

Diesen Sachverhalt hat die FDP-Bundestagsfraktion als unbefriedigend erkannt. Denn gerade die Übersiedler haben große Schwierigkeiten und Ungewissheiten für sich und ihre Familien auf sich genommen, um ein freies Leben in der Bundesrepublik leben zu können.

Eine einfache Rückkehr zum Recht des FRG ist nicht mehr möglich. Denn würde das FRG wieder für alle Übersiedler angewandt, würden diejenigen schlechter gestellt, die seither von der Umstellung auf das SGB VI profitiert haben. Ein Wahlrecht zu lassen zwischen SGB VI und FRG ist ebenfalls nicht möglich. Ein solches Wahlrecht wurde bisher noch keiner Versichertengruppe zugestanden. Es würde von den anderen Versicherten als eine schwer erklärbare Besserstellung empfunden.

Vor diesem Hintergrund hat die FDP-Bundestagsfraktion vorgeschlagen, dass durch die Entrichtung von Nachversicherungsbeiträgen zur FZR die Übersiedler das nachholen können sollen, was sie in der Zeit vor der Übersiedlung aus berechtigten Überlegungen nicht tun wollten, nämlich Beiträge in die Sozialversicherung einzahlen. So könnten einerseits die Lücken in den Rentenbiografien geschlossen werden. Andererseits würde – und das ist aus unserer Sicht ein ganz wesentlicher Punkt - die Systematik der Rentenüberleitung gänzlich beibehalten und weitere Widersprüchlichkeiten sind ausgeschlossen.

Ob eine Nachversicherungslösung gerecht und für die Betroffenen interessant ist, entscheidet sich mit der Ausgestaltung der Modalitäten der Nachversicherung. Dabei sollten sich die nachzuzahlenden Beiträge nach unserer Vorstellung an dem orientieren, was die Nachzuversichernden zum damaligen Zeitpunkt hätten zahlen müssen. Wir gehen davon aus, dass so mit vergleichsweise niedrigen Beitragsnachzahlungen das gewünschte Ziel der Schließung von Rentenlücken erreicht werden kann.

Ich bitte Sie, unseren Vorschlag unter diesen Gesichtspunkten noch einmal neu zu bedenken.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Heinrich L. Kolb