Hallo Herr Klemp, wann wird der A1-Sprachniveau-Nachweis als Erfordernis für eine Aufenthaltsgenehmigung endlich abgeschafft? Im Koalitionsvertrag ist das ja geplant.
Ich bin seit 1,5 Jahren mit meiner venezolanischen Frau verheiratet und man lässt uns nicht zusammenleben! Meine Frau erhält trotz Arbeitskräftemangels keine Arbeitserlaubnis. Ich verliere so langsam den Glauben an unseren Staat. Ich als deutscher Staatsbürger fühle mich ausserdem in meinen Grundrechten (GG Artikel 6) eingeschränkt.
Der A1-Nachweis wurde mal eingeführt um Zwangs- und Scheinehen zu verhindern, ich bin jedoch schon verheiratet. Die Praxis der Ausländerbehörde ist hier absolut unverhältnismäßig.
Ich arbeite ehrenamtlich in einem Kulturverein und bin Schöffe am Landgericht Brandenburg an der Havel.
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich aus dem Stand heraus nicht beantworten kann. Ich versuche, weitere Details herauszubekommen und melde mich dann.
Freundliche Grüße
Heiner Klemp
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank noch einmal für Ihr Anschreiben und zugleich danke ich Ihnen für Ihr zivilgesellschaftliches Engagement für unser Land. Jetzt habe ich doch schon weitere Informationen bekommen und kann Ihnen ausführlich antworten.
Im Koalitionsvertrag der sog. „Ampelkoalition“ ist hinsichtlich der Absenkung des Sprachniveaus für die Erteilung von Aufenthaltstitel nach §§ 28,30 AufenthG, dem Nachzug von Ehegatten, keine Vereinbarung getroffen.
Die Koalition hat unter maßgeblicher Einwirkung von Bündnis 90/Die Grünen das Chancenaufenthaltsrecht, das Fachkräfteeinwanderungsgesetz und nunmehr das neue Staatsangehörigkeitsrecht umgesetzt. In diesen Gesetzen ist das Kriterium an Sprachkenntnisse in mehrfacher Hinsicht herabgestuft worden, jedoch bleibt als Anforderung zumindest ein Nachweis der Stufe A1.
Die Stufen der Sprachbeherrschung staffeln sich mit zunehmendem Schwierigkeitsgrad wie folgt: A1, A2, B1, B2, C1, C2. Die Stufe A1 beschreibt das einfachste, C2 ein nahezu muttersprachliches Niveau. Das Aufenthaltsgesetz regelt in § 28 AufenthG den Familiennachzug zu Deutschen und bezieht die Anforderungen an Ehegattennachzug aus § 30 AufenthG, wo es heißt, dass sich der Ehegatte zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Dies entspricht den Anforderungen der Stufe A1 GER.
Sprache ist die wichtigste Kommunikationsform des Menschen, deshalb hält die Koalition des Bundes am Erlernen der deutschen Sprache weiterhin fest, nunmehr sind die Anforderungen jedoch die geringsten. Von dieser Regelung können selbstverständlich Ausnahmen in Härtefällen gemacht werden. Dies ist z.B. beim Vorliegen von Krankheiten oder einer Unzumutbarkeit des Erlernens der deutschen Sprache der Fall. Uns ist das Zusammenführen von Familien ein wichtiges Anliegen.
Sie finden in der angefügten Broschüre Angebote und Hinweise, wie der Nachweis beigebracht werden kann. Liegt es jedoch so, dass die Ausländerbehörde von ihrem Ermessen nicht vollumfänglich Gebrauch macht und durch restriktive Anwendung den Ehegattennachzug verhindert, steht Ihnen der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen.
Freundliche Grüße
Heiner Klemp