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Antwort von Heike Brehmer
CDU
• 21.01.2016

(...) Der Rundfunkbeitrag als öffentlich-rechtliche Abgabe fußt auf der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Er ist die vorrangige Finanzierungsquelle des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Im Mai 2014 haben der rheinland-pfälzische und der bayerische Verfassungsgerichtshof jeweils ähnliche gelagerte Klagen von Unternehmen abgewiesen und die Gebühr für das öffentlich-rechtliche Radio- und Fernsehangebot als verfassungsgemäß eingestuft. (...)

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