Frage an Hediye Erdem von Mariken K. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrte Hediye Erdem,
Ihr Parteikollege und Jurist - wie sie – Dr. Körting hat gegenüber der Linkspartei im Abgeordnetenhaus im November 2005 die Einführung von „codierten“ Polizeibeamten gerechtfertigt ( http://www36.websamba.com/Soligruppe/data/stuff/ka15-12975.pdf ). Dies sei in Ausnahmefällen sinnvoll und gerechtfertigt, eine Glaubwürdigkeitsprüfung der Verteidigung würde diese Codierung nicht verhindern oder gar ausschließen ( http://www36.websamba.com/Soligruppe/data/verwaltungsgericht_sperrerklaerung.htm ). In Anbetracht dessen, dass nunmehr ganze Polizei-Einheiten (so Beamte des LKA 5) sich pauschal „codieren“ lassen, sehe ich entscheidende Grundmechanismen der Rechtsstaatlichkeit – insbesondere der Verteidigerrechte - in Gefahr. Insbesondere die Umstände des Prozesses gegen Christian S. lassen erahnen, dass dieses Mittel mißbräuchlich zur Deckung eigener Verfehlungen genutzt wird. Siehe:
- Berliner Zeitung: http://www.berlinonline.de/berliner-zeitung/archiv/.bin/dump.fcgi/2006/0210/blickpunkt/0001/index.html?group¾rliner-zeitung;sgroup=;day=today;suchen=1;keywords=;search_in=archive;match=strict;author=Frank%20Nordhausen;ressort=;von=1.2.2006;bis0.2.2006
- Fall Christian S: http://freechristian.gulli.to
Hintergrund: http://www.nadir.org/nadir/archiv/Repression/berlin2005/07_polizei.html
Dieser Ansicht haben sich am 23.Mai 2006 in Berlin (Kato) auch Rechtswissenschaftler ( http://www.rechtskritik.de ), Richter (Dr. Peter Faust / Landgericht Berlin) und andere Parlamentarier (Volker Ratzmann / Grüne) angeschlossen. Werden sie -als selbstständige Rechtsanwältin - auch in der folgenden Legislaturperiode an dieser Art der Vergeheimdienstlichung von Polizeiarbeit festhalten?
Mit freundlichem Gruss, Mariken Kohlhaas
Sehr geehrte Frau Kohlhaas!
In einem Rechtsstaat hat Willkür überhaupt keinen Platz. Jeder Bürger hat ein Recht darauf, zu erfahren, wenn er belastet wird, was ihn vorgeworfen wird und welche Beweismittel vorliegen. Die Identität auch eines Polizeibeamten, der als Zeuge auftritt, ist daher offenzulegen.
Die Strafprozessordnung (StPO) sieht allerdings Ausnahme- und Sonderregelungen vor, wonach auf die Offenbarung der Identität oder des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Zeugen in der Hauptverhandlung verzichtet werden kann. Voraussetzung ist das Vorliegen von Anhaltspunkten für eine Gefährdung für Leben, Leib oder Freiheit des Zeugen unabhängig davon, ob es sich um einen Polizeibeamten oder eine andere Person handelt.
Für Polizeibeamte gibt es darüber hinaus in der StPO eine weitere Ausnahmeregelung, wenn nämlich Polizeibeamte als verdeckte Ermittler eingesetzt werden. Wenn objektive Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung vorliegen, darf der Name des aussagenden Polizeibeamten geheim gehalten werden.. Wichtig ist, dass es sich dabei um eine Ausnahmeregelung handelt und daher restriktiv zu handhaben ist. Dies ist vom Einzellfall abhängig. In keinem Fall dürfen diese Ausnahmeregelungen auf alle Auskunftspersonen bezogen werden.
Ich gehe davon aus, dass der Innensenator, Herr Dr. Körting, auf der von Ihnen angesprochenen Veranstaltung bei der Argumentation für sog. „codierte“ Polizeibeamte diesen Ausnahmefall gemeint hat.
Mit freundlichen Grüßen
Hediye Erdem