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Frage von Wolfgang K. •

Frage an Hedi Wegener von Wolfgang K. bezüglich Gesundheit

Liebe Hedi,

ein Grundtarif soll in der Privatversicherung angeboten werden, der in seinen Leistungen denen der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht.
Wie hoch soll der Beitrag denn sein?
Da die Ärzte sich jeden Handgriff bei Privatversicherten mit dem
vielfachen Betrag den sie den gesetzlichen Kassen in Rechnung stellen bezahlen lassen, kann die Sache doch wohl nicht aufgehen. Oder sollen wir bisher schon Privatversicherten den neuen Beitrag subventionieren. Siehst Du irgendeinen nachvoll-
ziehbaren Grund, warum wir Privatapatienten für die gleiche Arztleistung den überhöhten Betrag zahlen ???

Mit freundlichen Grüßen Wolfgang Kellner

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Sehr geehrter Herr Kellner, lieber Wolfgang,

danke für Deine Anfrage bezüglich des Grundtarifs in der privaten Krankenversicherung.

Dieser neue Basistarif muss ab 1. Januar 2009 von allen privaten Krankenversicherungsunternehmen neben den bestehenden Tarifen angeboten werden. Beginnend mit dem neuen Jahr enthalten neu geschlossene Krankenversicherungsverträge das dauerhafte Recht, in den Basistarif anderer Unternehmen zu wechseln. Erstmals gibt es hier Wettbewerb zugunsten der Versicherten.

In seinem Umfang muss der Basistarif mit dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sein. Um die Bezahlbarkeit zu gewährleisten, darf der Beitrag für den neuen Tarif den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschreiten. Dies sind im Jahr 2009 knapp 570 Euro pro Monat. Bei finanziell Hilfsbedürftigen wird der individuelle Beitrag für die Dauer der Hilfsbedürftigkeit außerdem auf Nachweis halbiert.

Der Basistarif bietet Menschen, die über keinen Versicherungsschutz verfügen, aber zuletzt in der privaten Krankenversicherung versichert waren, die Chance, wieder Versicherungsschutz zu erhalten. Darüber hinaus soll der neue Tarif Personen entlasten, für die aufgrund unterschiedlichster Faktoren die monatliche Zahlung der Beiträge eine unzumutbare Belastung darstellt. Dies dürfte besonders für ältere und kranke Menschen sowie Personen mit niedrigen Einkommen gelten.

Mit dem 1. Januar wird für nicht versicherte Personen, die der privaten Krankenversicherung zuzuordnen sind, eine Pflicht zum Abschluss einer Krankenversicherung eingeführt. Zukünftig soll in Deutschland niemand ohne Krankenversicherungsschutz sein. Dies dient dem Schutz des Einzelnen, aber auch der Allgemeinheit, da Personen ohne entsprechende Versicherung bei teuren Behandlungen letztlich ein Kostenrisiko für die Allgemeinheit darstellen.

Ob dieser neue Tarif von den Versicherten angenommen wird und wie viele Personen von der Möglichkeit eines Wechsels in den Basistarif Gebrauch machen, wird erst die Zukunft weisen.

Mit freundlichen Grüßen
Hedi Wegener

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Sehr geehrter Herr Kellner, lieber Wolfgang,

vielen Dank für deinen Eintrag bei "abgeordnetenwatch.de" und der Kritik an der Alterssicherung von Abgeordneten.

Die Kritik ist mir bekannt und sicher weißt Du, dass die Altersversorgungsansprüche im Zuge der Erhöhung der Diäten ebenfalls verändert wurden, und zwar nach unten!

Die neuen Versorgungsregelungen sehen eine Abkehr von den bisherigen, sich an der Vollversorgung orientierenden Regelungen der Altersentschädigung in die Richtung einer lückenfüllenden Teilversorgung für die Mitgliedschaft im Parlament vor ("Baukastensystem"), die nur einen Teil des Berufslebens der Abgeordneten darstellt.

Derzeit erhält ein Abgeordneter nach dem Ausscheiden aus dem Bundestag für jedes Jahr seiner Mitgliedschaft eine Altersentschädigung in Höhe von 3 Prozent der monatlichen Diät. Das gilt jedoch nur, wenn er mindestens acht Jahre lang Mitglied des Bundestages war. Nach diesen acht Jahren erhält er also 24 Prozent der monatlichen Diät von derzeit 7.009 Euro als Altersversorgung. Zukünftig sollen statt 3 Prozent nur noch 2,5 Prozent pro Jahr der Mitgliedschaft gezahlt werden. Nach acht Jahren im Bundestag erhält ein ehemaliger Abgeordneter dann nicht mehr 24 Prozent der Diät, sondern nur noch 20 Prozent.

Der Steigerungssatz der Altersentschädigung, der bis 1995 noch 4 Prozent der Abgeordnetenentschädigung pro Jahr der Mitgliedschaft im Bundestag betrug, wird also von jetzt 3 Prozent weiter auf 2,5 Prozent herabgesenkt. Der Höchstsatz der Altersentschädigung von nunmehr 67,5 Prozent der Abgeordnetenentschädigung wird künftig erst nach 27 und nicht wie bisher bereits nach 23 Mandatsjahren erreicht. (Den Höchstanspruch erwerben aber nur wenige Abgeordnete, da die meisten Abgeordneten dem Bundestag nur zwei bis drei Legislaturperioden angehören). Ein Versorgungsanspruch im Alter entsteht nach dem Konzept der lückenfüllenden Teilversorgung nach dem ersten Jahr der Mitgliedschaft.

Darüber hinaus wird die Anhebung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung ("Rente mit 67") mit der stufenweisen Anhebung der Altersgrenze für die Altersentschädigung von dem 65. Lebensjahr auf das 67. Lebensjahr wirkungsgleich umgesetzt.

Die von uns verabschiedeten neuen Regeln für die Altersversorgung der Abgeordneten entsprechen übrigens dem Vorschlag einer überparteilichen Expertenkommission, der sog. Kissel-Kommission, aus dem Jahre 1993 unter Vorsitz des damaligen Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts, Prof. Dr. Otto Rudolf Kissel.

Ich hätte mir dort einen größeren Schritt vorstellen können, der war aber mit der CDU/CSU nicht umsetzbar.

Mit freundlichen Grüßen
Hedi Wegener