Frage an Harald Wolf von Peter H. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Werter Herr Wolf,
Sie sind der direkten und konkreten Antwort auf meine Frage schon wieder ausgewichen!
JA; für die Entsorgung des Restmülls aus Privathaushalten besteht bundesweit Anschluß- und Benutzerzwang, d.h. der Grundstückseigner muss den Restmüll über den von der Kommune festgelegten Betrieb entsorgen.
Ein anderer Entsorgungsbetrieb, auch wenn er kostengünstiger wäre, kann von Privathaushalten für die Restmüllentsorgung nicht bestellt werden.
Infolge des Anschluss- und Benutzerzwanges für die schwarze/graue Restmülltonne stehen vor allem die Gebühren und Entgelte für deren Entsorgung im kritischen Blick der Öffentlichkeit. Das hier bestehende Entsorgungsmonopol verhindert jeden Wettbewerb und damit die regulierende Wirkung für wirtschaftliche Tätigkeit und Preisbildung. Um so größere Bedeutung erhält hier die gesellschaftliche Kontrolle. Genau darauf zielt § 315 BGB! Nur durch Offenlegung der Tarifkalkulationen wird deren Nachweis der Berechtigung rechtswirksam erbracht!
Laut Urteil 2BvG 1876/91 des Bundesverfassungsgerichts ist der Anschluß- und Benutzerzwang rechtsunwirksam, da dem höher rangigen Recht zu widerlaufend! Das Landgericht Berlin hat mit Urteil v. 03.12.03 (Grundeigentum Heft 23/03 S. 1535) diesen Zwang ebenfalls als rechtsunwirksam erklärt!
Meine Frage können Sie einfachst mit ja oder nein beantworten.
F r a g e :
Werden Sie noch vor dem 17.09.06 die rückhaltlose Offenlegung der Tarifkalkulationen der BSR veranlassen?
Es grüßt Sie,
Ihr Peter Heimann
Sehr geehrter Herr Heimann,
wie in den vorangegangenen Mails bereits dargestellt, wird die Tarifkalkulation der BSR den dafür zuständigen Stellen offen gelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Harald Wolf