Frage an Harald Weinberg von Otto E. bezüglich Soziale Sicherung
Heute beschlossen die Ministerpräsidenten die neue GEZ-Gebühr "pro Haushalt":
http://www.spiegel.de/netzwelt/gadgets/0,1518,734877,00.html
Die Zustimmung der Länderparlamente steht noch aus.
Hierzu meine Frage:
Falls Sie zustimmen, wie stellen Sie sicher, dass in den inzwischen weit verbreiteten Wohngemeinschaften (Erstwohnsitz mehrerer Bürger) der gemeinsame Haushalt nicht mehrfach zahlen muss?
Sehr geehrter Herr Erkers,
mit dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird die bislang gerätebezogene Gebühr durch eine generelle Haushalts- und Betriebsstättenabgabe ersetzt. Ihre Frage betrifft einen nicht unwesentlichen Sachverhalt in der Neuregelung. Nach dieser ist die Entrichtung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich künftig an den Inhaber einer Wohnung gebunden. Als Inhaber einer Wohnung (Beitragsschuldner) wird diejenige volljährige Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder aber im Mietvertrag als Mieter der Wohnung benannt ist. Damit geht die Regelung nicht nur über die Definition des Begriffs Wohnungsinhaber im Melderecht hinaus, sondern macht im Zweifelsfalle das Vorlegen eines (schriftlichen) Mietvertrages erforderlich. Für volljährige Kinder, die einen eigenen Raum in der elterlichen Wohnung bewohnen, sowie für Untermieter und Wohngemeinschaften suggeriert die Vermutungsregelung im Begriff des Wohnungsinhabers eine Beweislastumkehr, die nur schwierig und unter großem Nachweisaufwand zu erbringen sein dürfte.
Wie die Nachweispflichten im einzelnen aussehen werden, ist noch unklar. Diese sollen durch die Landesrundfunkanstalten per Satzung festgelegt und später von der GEZ überprüft werden. Schon jetzt sei aber auf eine Regelung im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hingewiesen, die in diesem Zusammenhang sicherlich auch zur Anwendung kommen wird. Den Sendeanstalten wird nach der Neuregelung ein Auskunftsrecht zugesprochen, mit dem die Herausgabe von Daten über Dritte erzwungen werden kann. Betroffen sind Vermieter, Wohnungs- und Betriebsstätteneigentümer. Sie können verpflichtet werden, der Landesrundfunkanstalt Auskunft über den tatsächlichen Inhaber einer Wohnung oder einer Betriebsstätte zu erteilen.
Aus diesen und weiteren Gründen - Zwangscharakter der Abgabe, Verschärfung der sozialen Schieflage in der Entrichtung der Gebühr, enorme datenschutzrechtliche Kollateralschäden der Regelung - lehnt die Fraktion DIE LINKE im Deutschen Bundestag die geplante Änderung des Rundfunkstaatsvertrags ab. Wir würden es begrüßen, wenn in Politik und Gesellschaft eine breite Debatte über die Sinnhaftigkeit der Entscheidung der Ministerpräsidenten für eine Haushaltsgebühr geführt würde, um auf diese Weise auf die noch ausstehende abschließende Meinungsbildung in den Landesparlamenten Einfluss nehmen zu können. Da in allen Rundfunkfragen nicht der Bundestag zuständig ist, sondern die Ländere, sollten Sie Ihre Einwände auch gegenüber den Abgeordneten der Landesparlamente zum Ausdruck bringen.
Mit freundlichen Grüßen
Harald Weinberg