
(...) Die Politik hat keine Einflussmöglichkeit, welche Methoden der Gemeinsame Bundesausschuss in seine Richtlinien aufnimmt. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in den Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung aufnehmen, wenn die medizinische Notwendigkeit und der Nutzen nachgewiesen sind. Den Antrag, sich mit einer neuen Behandlungsmethode zu befassen, kann allerdings nach § 135 Absatz 1 SGB V nur der Unparteiische, die Kassenärztliche Bundesvereinigung, eine Kassenärztliche Vereinigung oder der Spitzenverband Bund der Krankenkassen stellen. (...)