Frage an Harald Terpe von Wilfried M. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrter Herr Dr. Terpe,
da Sie als Arzt Normadressat des § 203 Strafgesetzbuch sind, möchte ich Sie mit der sogenannten Drittgeheimniskontroverse vertraut machen.
Seit ein paar Jahren soll auch der Anvertrauende bzw. Hinterbringende des Privatgeheimnisses eines Dritten (das auch ein Gerücht über seine privaten bzw. geschäft. Verhältnisse sein könnte) allein eine strafbefreiende Schweigepflichtentbindung abgeben dürfen.
Der berufl. Schweigepflichtige dürfte das Geheimnis des Dritten dann irgendwo offenbaren, also ohne (auch) des Dritten Einverständnis.
Wir nennen diese Rechtsauffassung die CIA- oder auch Stasi- konforme, die seit Hippokrates traditionelle hingegen (verteidigt z.B. noch von DITTRICH, Link 1) die GG- konforme.
Momentan würde womöglich niemand Strafe fürchten müssen, wenn er ihm hinterbrachte Drittgeheimnisse allein mit Einverständnis des Hinterbringenden offenbart, denn die "CIA- konforme" Auffasssung scheint z.B. auch von Frau Zypries (Ministerin a.D.) vertreten zu werden (2).
Von anderen erhielt ich keine Antwort auf meine Fragen (Bsp.: 3).
Würden nun Sie sich bitte für eine Klärung dieser Angelegenheit - im Sinne der Normenklarheit Art. 103 Abs. 2 GG - einsetzen?
Oder würden Sie z.B. zu einem Arzt Vertrauen haben, von dem bekannt ist, daß er Geheimnisse Dritter ohne deren Einverständnis weiter trägt ?
Mit frdl. Gruß
Dipl. med. W. Meißner
Facharzt
Verein Anti-Korruption. Reformation 2014
1) I. DITTRICH. "Drittgeheimnisse im Rahmen der Verletzung von Privatgeheimnissen gemäß § 203 StGB" Hamburg 2007, ISBN 978-3-8300-3066-9. Aus einer Besprechung: "Die Verfasserin kommt zu dem Ergebnis, dass ganz primär auf den Schutz des Dritten als alleinigen Geheimnisbetroffenen abgestellt werden muss und dieser daher seine Einwilligung erklären muss."
2) http://www.abgeordnetenwatch.de/brigitte_zypries-650-5639--f236877.html#q236877
3) http://www.abgeordnetenwatch.de/dr_guenther_beckstein-512-11182--f238679.html#q238679
Sehr geehrter Herr Meißner,
die Klärung umstrittener Rechtsfragen obliegt in unserem Rechtsstaat den obersten Gerichten, d.h. in diesem Fall dem Bundesgerichtshof und gegebenenfalls dem Bundesverfassungsgericht.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Harald Terpe MdB