Frage von Jürgen M. • 09.10.2012
Frage an Harald Terpe von Jürgen M. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Dr. Terpe,
Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist bekanntlich in §§ 140 - 142 StPO geregelt. Äußert der Angeschuldigte keinen Wunsch wird der Verteidiger / die Verteidigerin vom Gericht bestimmt. Es entspricht ständiger Praxis und Erfahrung, dass hier nur dem Gericht besonders genehme Anwälte zum Zug kommen und andere (kritische?) grundsätzlich nicht bestellt werden.
Halten Sie dieses Vorgehen für rechtsstaatlich unbedenklich oder was gedenken Sie ggf. dagegen zu unternehmen?
mfg J. Melchior
Antwort ausstehend von Harald Terpe Bündnis 90/Die Grünen