Portrait von Harald Krüger
Harald Krüger
CDU
Zum Profil
Frage stellen
Die Frage-Funktion ist deaktiviert, weil Harald Krüger zur Zeit keine aktive Kandidatur hat.
Frage von Bernd K. •

Frage an Harald Krüger von Bernd K. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Krüger,

Sie sind mir von Herrn Mahel als Ansprechpartner für meine Frage genannt worden
Meine Frage lautet:
Gilt das Gesetz für Eingliederungszuschüsse für alle Bundesländer gleichermaßen und wenn ja, ist dieses auch von allen Agenturen gleich anzuwenden?

Mit freundlichen Grüßen

Bernd Kolbe

Portrait von Harald Krüger
Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Kolbe,

die Eingliederungszuschüsse sind im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) geregelt, welches als Bundesgesetz für sämtliche Bundesländer gilt.

Eingliederungszuschüsse erhalten Arbeitgeber, die Personen mit Vermittlungshemmnissen den Eintritt in den Arbeitsmarkt ermöglichen. Die Förderung soll bestimmte Defizite (z.B. lange Einarbeitungszeiten) bei neu eingestellten Arbeitskräften ausgleichen.
Antragsberechtigt sind Arbeitgeber, die förderungsbedürftige Arbeitnehmer einstellen. Dabei erfolgt die Förderung in Form eines Lohnkostenzuschusses.

Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach den Bruttoarbeitsentgelten, der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers und den jeweiligen Eingliederungserfordernissen. Sie darf 50 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nicht übersteigen und längstens für eine Förderdauer von 12 Monaten erbracht werden.

Für schwer behinderte oder sonstige behinderte Menschen kann die Förderhöhe bis zu 70 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu 24 Monate betragen. Bei besonders betroffenen schwer behinderten Menschen erhöht sich die Förderdauer auf bis zu 36 Monate, bei besonders schwer betroffenen schwer behinderten Menschen über 55 Jahre auf bis zu 96 Monate.

Zusätzlich werden die auf das Bruttoarbeitsentgelt anfallenden pauschalierten Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung erstattet.

Gemäß § 222 SGB III ist die Bundesagentur für Arbeit ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen. Von dieser Anordnungsbefugnis hat die Arbeitsagentur allerdings keinen Gebrauch gemacht, so dass die Regelungen in den einzelnen Bundesländern tatsächlich voneinander abweichen können, da jedes Bundesland von dem durch das SGB III eingeräumten Ermessensspielraum in seiner Weise Gebrauch machen darf.

Eine Nachfrage bei der Hamburger Arbeitsagentur hat ergeben, dass die Zuweisung der Mittel eher restriktiv erfolgt, um eine hohe Anzahl an Geförderten zu erreichen.

Mit freundlichen Grüßen
Harald Krüger