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Frage von Andreas W. •

Frage an Harald Koch von Andreas W. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Hallo Harald,

ich danke dir für deine konkrete Ausführungen. Ich werde diese für den Arbeitskampf wertvollen Informationen schnellstmöglichst an meinen Bruder weiterleiten. Eine Frage hätte ich allerdings noch an dich.

Wie ist das mit dem Betriebsrat? Haben die Kolleginnen und Kollegen ein Recht darauf einen Betriebsrat zu wählen? Ist der Unternehmer verpflichtet diesen Betriebsrat mit allen seinen Rechten und Pflichten anzuerkennen? Welche Unterstützung gibt es seitens der Gewerkschaft?

Ich freue mich auf eine baldige Antwort von dir und wünsche dir weiterhin viel Erfolg bei deiner Arbeit als Parlamentarier. Unsere Region und die gesamte Arbeiterklasse braucht dich und DIE LINKEN!

Solidarische Grüsse
Andreas Weniger

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Lieber Andreas,

vielen Dank für deine Grüße und die aufbauenden Worte! Laut Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist für eine Betriebsratswahl notwendig, dass im Betrieb mindestens fünf wahlberechtigte ArbeitnehmerInnen beschäftigt sind und drei davon in den Betriebsrat gewählt werden können. Dann besteht also das Recht der KollegInnen, einen Betriebsrat zu wählen. Wahlberechtigt sind alle ArbeitnehmerInnen und Auszubildende, die mindestens 18 Jahre alt sind. Wählbar sind hingegen alle Wahlberechtigten, die bereits mindestens sechs Monate lang für den Betrieb arbeiten. Um seinen Aufgaben nachkommen zu können, hat der Betriebsrat nach § 80 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch darauf, vom Arbeitgeber alle dafür nötigen Informationen und Unterlagen zu erhalten. In § 87 BetrVG sind die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates dezidiert aufgeführt. Jedes Betriebsratsmitglied genießt Kündigungsschutz für die Dauer seiner Amtszeit und noch ein Jahr darüber hinaus; ausgenommen davon sind außerordentliche Kündigungen oder Kündigungen bei Betriebsschließungen.

Der Unternehmer darf die Wahl nicht behindern oder verbieten und trägt die Wahlkosten sowie alle durch die Arbeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Er muss folglich den Betriebsrat mit seinen Rechten und Pflichten anerkennen. Dennoch versuchen natürlich einige Arbeitgeber, die Bildung eines Betriebsrates zu verhindern. Jedoch machen sie sich sogar strafbar, wenn sie die Wahl des Betriebsrats bewusst behindern, jemandem Nachteile androhen oder Vorteile versprechen.

Besteht kein Betriebsrat, so wird in einer Betriebsversammlung, zu der drei ArbeitnehmerInnen oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen, ein mindestens dreiköpfiger Wahlvorstand gebildet. Sie müssen zusammen mit zwei weiteren wahlberechtigten KollegInnen zu einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands einladen. Diese Aufgabe kann auch - besonders wenn Nachteile befürchtet werden - von einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft übernommen werden. „Vertreten“ ist eine Gewerkschaft dann, wenn sie mindestens ein Mitglied im Betrieb hat. Die Beschäftigten müssen der Betriebsleitung übrigens nicht bekannt geben, wer in der Gewerkschaft ist und wer nicht.

Im Betrieb vertretene Gewerkschaften haben vielfältige Rechte aus dem Betriebsverfassungsgesetz. Sie können unter anderem zur Wahlversammlung einladen, Wahlvorschläge einreichen und eine Wahl anfechten. Deshalb würde ich auch hier wieder unbedingt raten, sich mit der zuständigen Gewerkschaft in Verbindung zu setzen, wenn möglich auf breiter Front einzutreten und gemeinsam mit anderen Beschäftigten und der Gewerkschaft die Betriebsratswahl voranzutreiben. Ergänzend kann man sich Information und Unterstützung bei anderen Betriebsräten holen.

Baldiger Erfolg in dieser Sache und solidarische Grüße
Harald Koch