Frage an Hansjörg Durz von Corinna K. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrter Herr Durz,
Meine Grundrechte werden angegriffen wenn das Masernschutzgesetz zum 1.3. 2020 in Kraft tritt. Wie kann ich diese Ihrer Meinung nach schützen?
Wer übernimmt die Verantwortung für auftretende Impfschäden? Und was sagen Sie dazu dass bei nur einem Maserntoten pro Jahr deutschlandweit solche Geschütze aufgefahren werden?? Dies alles stimmt mich persönlich sehr nachdenklich.
Mit freundlichem Gruß, C. K.
Sehr geehrte Frau K.,
vielen Dank für Ihre erneute Anfrage zum Masernschutzgesetz.
Das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) wurde am 16. November 2019 vom Parlament verabschiedet, tritt am 01. März 2020 und sieht vor, dass Eltern vor Aufnahme ihres Kindes in eine Kindertagesstätte (Kita) oder Schule nachweisen müssen, dass das Kind gegen Masern geimpft oder bereits immun ist. Es handelt sich also um eine Impfnachweißpflicht für Gemeinschaftseinrichtungen. Auch Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen wie Arztpraxen, ambulanten Pflegediensten oder Krankenhäusern, die nach 1970 geboren sind, müssen dann geimpft sein oder ihre Immunität nachgewiesen haben.
Impfungen bieten nicht nur den besten Selbstschutz vor lebensbedrohlichen Krankheiten, sondern dienen vielmehr auch zum Schutz Dritter. Dies ist eine in der Wissenschaft unbestrittene Tatsache und wurde in unzähligen Studien belegt. Die Masernimpfung wurde seit mehr als 40 Jahren millionenfach weltweit geimpft und gilt als sehr sicher. Es gilt darüber hinaus als nachgewiesen, dass die Wahrscheinlichkeit, einen Autismus, Asthma, eine Multiple Sklerose, Diabetes oder einen Morbus Crohn aufgrund der Impfung zu bekommen, nicht erhöht ist.
Obwohl die Freiwilligkeit der Impfentscheidung selbst unberührt bleibt, folgt aus der Vorgabe, dass bestimmte Personen einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern aufweisen müssen, ein mittelbarer Eingriff in das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG). Der Eingriff ist durch die damit verfolgten öffentlichen Ziele des Gesundheitsschutzes gerechtfertigt. Auch wird durch den mit einer Impfpflicht einhergehenden Eingriff in das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit der Wesensgehalt des Grundrechts nicht angetastet, da die Zielsetzung eines solchen Eingriffes gerade die Erhaltung der Unversehrtheit ist (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Juli 1959, Rn. 18, juris).
Sehr geehrte Frau K., ich habe zu diesem Thema bereits mehrmals ausführlich auf abgeordnetenwatch.de Stellung bezogen und würde mich freuen, wenn Sie meine Position auf Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse in Ihre Überlegungen einbeziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Hansjörg Durz