Frage an Hansjörg Durz von Hedwig H. bezüglich Gesundheit
Kranke Kinder haben Rechte!
Sehr geehrter Herr Durz,
die UN-Kinderrechtskonvention garantiert Kindern das Recht auf ein erreichbares
Höchstmaß an Gesundheit und eine bestmögliche medizinische Versorgung (Art. 24, UNKRK). Im deutschen Gesundheitssystem wird dieses Recht derzeit nicht angemessen
geachtet! In unseren Kinderkliniken ist eine umfassende, altersgerechte und gleichzeitig
hochspezialisierte Betreuung kranker Kinder infolge von unzureichenden Ressourcen
gefährdet.
In SGB V wird definiert, dass medizinische Leistungen ausreichend, zweckmäßig und
wirtschaftlich sein müssen. Dies ist nicht im Einklang mit den Prinzipien der UNKinderrechtskonvention. Gerade die Behandlung kranker Kinder erfordert besonderes
Einfühlungsvermögen, Fürsorge und Zeit – Aspekte, die nicht ausschließlich nach
ökonomischen Kriterien bemessen werden können.
Wenn wir im deutschen Gesundheitswesen die Rechte kranker Kinder vollumfänglich
respektieren wollen, sind Reformen angezeigt.
Als Wähler in Ihrem Stimmkreis ist es mir wichtig, Ihre Einstellung zu dieser Problematik
zu erfahren. Auf der Website www.kranke-kinder-haben-rechte.de finden Sie einen 6-
Punkte-Plan für eine bessere Achtung der Rechte kranker Kinder in unserem Land
(„Tutzinger Plädoyer“). Können Sie sich vorstellen, Ihren persönlichen Einfluss wirksam
werden zu lassen und die große Allianz für kranke Kinder zu unterstützen?
Herzlichen Dank!
Ihre
H. H.
Vorsitzende
der Deutschen Dystonie Gesellschaft e.V.
Sehr geehrte Frau H.,
vielen Dank für Ihre Stellungnahme zur UN-Kinderechtskonvention. Bei meiner Antwort vom 02. Juli gab es offenbar technische Probleme, dies bitte ich zu entschuldigen und lasse Ihnen die Antwort hiermit nochmals zukommen:
Deutschland hat die Konvention 1992 ratifiziert, zunächst allerdings mit Vorbehalten. Am 15. Juli 2010 hat die Bundesregierung gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen erklärt, dass sie die Vorbehalte zurücknimmt. Seitdem gelten die Bestimmungen der UN-KRK vorbehaltlos für alle in Deutschland lebenden Kinder. Die von Ihnen erwähnte Überprüfung der Ziel-Mittelrelation als Element der Wirtschaftlichkeit hat im SGB V Sinne immer erst als zweiter Schritt zu erfolgen: Zuerst erfolgt die Prüfung der medizinischen Effektivität und dann die der ökonomisch definierten Effizienz! Laut allgemeiner Rechtsauffassung stehen §12 SGB V und Artikel Art. 24, UNKRK damit durchaus im Einklang. Darüber hinaus hat sich die CDU/CSU-Bundestagsfraktion auch in der aktuellen Debatte nochmal klar zu der UN-Kinderrechtskonvention bekannt. Der Satz, dass Kinder unsere Zukunft sind, ist keine unverbindliche Programmempfehlung, sondern der Kern unserer Politik.
Lassen Sie mich abschließend sagen, dass der CSU auch die internationale Umsetzung von Kinderrechten ein großes Anliegen ist. Dazu hat das CSU geführte Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) 2017 erstmals eine Strategie veröffentlicht, um junge Menschen systematisch als Träger eigener Rechte in der deutschen staatlichen Entwicklungszusammenarbeit zu integrieren. Der Aktionsplan „Agents of Change – Kinder- und Jugendrechte in der deutschen Entwicklungszusammenarbeit“ umfasst die bilaterale Kooperation mit Partnerländern, das multilaterale Engagement sowie die Zusammenarbeit mit Zivilgesellschaft, Wissenschaft und Wirtschaft. Ein Ziel neben der Verbesserung und Ausweitung der Entwicklungszusammenarbeit ist eine Vorreiterrolle Deutschlands im internationalen Dialog für die Achtung und Umsetzung von Kinderrechten. Das BMZ wird die Umsetzung des Aktionsplans erstmals im Herbst 2018 in einem Halbzeitbericht überprüfen und Ende 2019 eine Bilanz ziehen.
Sehr geehrte Frau H., in der Hoffnung Ihnen damit die aktuelle Rechtslage zur UN-Kinderrechtskonvention verdeutlicht zu haben, verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Hansjörg Durz