Frage an Hansjörg Durz von Lud A. bezüglich Recht
Die früheren Bezirksschornsteinfegermeister und jetzigen "Bevollmächtigten" sind weit und breit die einzige Handwerkergruppe, die einerseits als "Behörde" (auf Kosten des Hausbesitzers) im "Feuerstättenbescheid" in offenbar breiten Ermessen festlegen darf, was und zudem zu welchem Zeitpunkt welche Arbeiten durchzuführen sind, um andererseits als Gewerbetreibender diese Arbeiten dann selbst, wiederum auf Kosten des Hausbesitzes, auszuführen.
Obwohl der Gesetzgeber das ganze Jahr 2012 dafür vorsah. haben die meisten früheren Bezirks-Kaminfeger die Feuerstättenbescheide erst kurz vor Jahresende 2012 herausgegeben. Dadurch konnte sich kein tatsächlicher Wettbewerb entwickeln, wie es von der EU vorgesehen war.
Somit ist ein Wechsel zu einem anderen Kaminkehrer in der Praxis nur schwer möglich.
Damit wird der "Auftraggeber" gleichzeitig zum "Auftragnehmer", nur zahlen muss beides der Eigentümmer der Wohnung. Ein tatsächliches Beispiel: Laut Feuerstättenbescheid sollte im Gegensatz zu früher ein selten benutzer Zusatzholzofenkamin im April und nochmals im September gekehrt werden, obwohl dieser im Sommer völlig außer Betrieb ist. "Gegen Gebühr" hat der Feger nach Einspruch die Sommerkehrung gestrichen: weil nötig war sie offenbar doch nicht wirklich.
Öffentliche Sicherheit (Brandschutz, mit der das weiterhin bestehende Teilmonopol begründet wird, ist Ländersache, also Sache des Landtages, für den Sie sich bewerben.
Frage:
Werden Sie als Abgeordneter sich aktiv dafür einsetzen, dass diese sehr ungute Verflechtung dieser zweierlei Interessen, die schon durch das bayr. Verwaltungsverfahrensgesetz (§ 20, "kann aus der Entscheidung einen Vorteil erlangen") klar unzulässig ist, in Zukunft auch tatsächlich unterbunden wird?
Wenn NEIN, wie begründen Sie die Sonderstellung dieser Berufsgruppe, sich die Aufgaben, die andere zu bezahlen haben, selbst zuteilen zu dürfen?
Sehr geehrter Herr Appel,
besten Dank für Ihre Frage zum Schornsteinfegerwesen.
Der Bund hat das Schornsteinfegergesetz an das europäische Gemeinschaftsrecht angepasst, das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz trat am 27. November 2008 bzw. am 1. Januar 2013 in Kraft. Zielsetzung war dabei, das Bundesrecht wettbewerblich zu organisieren und gleichzeitig den hoheitlichen Zielen der Brand- und Betriebssicherheit Rechnung zu tragen. Aus meiner Sicht ist es sinnvoll, nun mit der seit Anfang diesen Jahres geltenden, neuen Rechtslage im Schornsteinfegerrecht zunächst Erfahrungen sammeln.
Grundsätzlich bin ich der Auffassung, dass auch in diesem Bereich mehr Wettbewerb dem Markt gut tut. Auch die Öffnung weiterer Geschäftsfelder für Schornsteinfeger halte ich für richtig. Gleichzeitig gibt es für das Gewerbe „Sanitär, Heizung und Klima“ bei entsprechender Qualifikation die Möglichkeit, einige Schornsteinfegertätigkeiten auszuführen. Ich halte aber die Mindestqualifikation einer Gesellenprüfung im Schornsteinfegerhandwerk im Hinblick auf die umfassende fachliche Ausbildung im Berufsrecht der Schornsteinfeger für unbedingt erforderlich. Eine Beschränkung auf punktuelle Bereiche der Ausbildung, wie das bloße Messen und Feststellen von Werten zum Immissionsschutz, erscheint mir dagegen mit der Zielsetzung des Schornsteinfegerrechts nicht vereinbar.
Es gibt bereits viele Kunden, die freiwillig Wartungsverträge mit ihrem Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik-Anbieter abschließen. Im Rahmen dieser freiwilligen Wartung wird auch eine Überprüfung der Heizungsanlage vorgenommen. Eine solche Wartung ersetzt aber nicht die Notwendigkeit einer Messung durch eine entsprechend qualifizierte Person.
Mit dem Feuerstättenbescheid wurden die Eigentümer bereits vor der Öffnung des Schornsteinfegermarktes über die gesetzlichen Vorgaben informiert, so dass die Grundlage geschaffen wurde, dass Eigentümer seit Januar 2013 konkurrierende Schornsteinfeger mit der Durchführung der vorgeschriebenen Arbeiten beauftragen können. Natürlich müssen sich wettbewerbliche Strukturen erst nach und nach etablieren.
In Ihrer Frage formulieren Sie: „Öffentliche Sicherheit ... ist Ländersache, also Sache des Landtages, für den Sie sich bewerben.“
Da ich mich nicht für den Landtag, sondern als Kandidat für den Deutschen Bundestag bewerbe, bitte ich Sie, die Fragen, die unter die Zuständigkeit der Länder fallen, an die Kandidaten für den Bayerischen Landtag zu richten.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
Hansjörg Durz