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Hans-Ulrich Krüger
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Frage von Paul B. •

Frage an Hans-Ulrich Krüger von Paul B. bezüglich Recht

Was halten sie von sogenannten "Killerspielen" ? Haben die Politker, die populistische Aussagen gegenüber Spielen machen, überhaupt selbst schon einmal gespielt? Schließlich sind sich alle Experten einig, dass "Killerspiele" allerhöchstens als Auslöser dienen können.
MfG, Paul Baron

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Baron,

eine Definition von "Killerspiel" ist sehr problematisch und existiert juristisch nicht. "Killerspiel" wird bislang als Begriff lediglich in der politischen Auseinandersetzung genutzt.

Deutschland hat innerhalb der EU strenge Jugendschutzgesetze. Es scheint so, dass nicht die Jugendschutzgesetzeslage problematisch ist, sondern dass es ein Vollzugsproblem gibt. Aktuell hat sich gezeigt, dass der Verkauf von nicht für die Altersstufe frei gegebenen Medien an Jugendliche möglich ist. Aus diesem Grund muss evaluiert werden, warum häufig Spiele entgegen der Alterskennzeichnung verkauft werden, wie diese besser zu kontrollieren und effektiver zu bestrafen sind.

Computerspiele fallen bereits heute, so sie denn bestimmte Voraussetzungen erfüllen, unter § 131 StGB. ( Wehr Schriften gem. § 11 Abs. 3, (hierzu gehören auch Ton- und Bild träger sowie Computerspiele), die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Art darstellt, verbreitet, öffentlich ausstellt, vorführt oder zugänglich macht etc., […] wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. )

Egal ob Offline- oder Online-Spiel, denn das StGB gilt sowohl für Träger als auch Telemedien.
Man könnte zwar einen konkretisierenden § 131a StGB einführen, dessen Tatbestand explizit Computerspiele erfasst. Dies würde aber nur ausfüllen, was das Gesetz schon meint. Alles, was man in diesen Tatbestand aufnehmen würde, fällt bereits unter § 131 StGB.

Insofern möchte ich klarstellen, dass bislang überhaupt noch nicht feststeht, ob ein solches Verbot überhaupt ausgesprochen wird. Noch weniger lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt diejenigen Computerspiele benennen, die - für den Fall es käme zu einem Verbot - vom Markt genommen werden müssten. Ungeklärt ist auch, wie ein solches Verbot, sollte es als sinnvoll erachtet werden, tatsächlich praktisch umgesetzt und kontrolliert werden könnte.

Wichtig erscheint mir, dass in Bezug auf jugendgefährdende Computerspiele Eltern, Lehrer etc. Aufklärungsarbeit leisten und so ihren Beitrag als „Vorbilder“ evt. besser wahrnehmen können.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hans-Ulrich Krüger, MdB