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Hans-Ulrich Krüger
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Frage von Martin W. •

Frage an Hans-Ulrich Krüger von Martin W. bezüglich Finanzen

wir haben Dich im Oktober mit der SPD Bildungsreise besucht. Damals hast Du davon berichtet, dass ihr die Schlupflöcher im Hinblick auf die Körperschaftssteuer schließen wollt. Das ist Euch ja dann gelungen, dazu erstmal herzlichen Glückwunsch. Weiterhin wolltet ihr die stillen Reserven der Firmen, die ihren Hauptsitz ins Ausland verlegen, versteuern. Kommt das noch?

Ansonsten wünschen Gabi und ich Dir auch im neuen Jahr viel Erfolg und Deiner Familie frohe Weihnachten und einen guten Rutsch.

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Antwort von
SPD

Lieber Martin, liebe Gabi,

vielen Dank für Eure Anfrage über "abgeordnetenwatch.de" vom 24. Dezember 2006.

Bezüglich Eurer Anfrage kann ich Euch Folgendes mitteilen:

Der Deutsche Bundestag hat am 9. November 2006 den Gesetzentwurf über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften beschlossen.

Mit dem Gesetz sollen künftig die gleichen steuerlichen Grundsätze für inländische wie für grenzüberschreitende Umstrukturierungen von Unternehmen gelten. Es geht es darum, die Besteuerung der stillen Reserven von betrieblichen Wirtschaftsgütern, die ins Ausland verlagert werden, gesetzlich zu garantieren. Daran anknüpfend wurden im Umwandlungssteuergesetz Ausnahmeregelungen für einen steuerneutralen Umgang von Vermögen in den Fällen der Verschmelzung, der Spaltung, des Formwechsels sowie der Einbringung von Unternehmensteilen und des Anteilsaustauschs beschlossen. Im Außensteuergesetz wird die Wegzugbesteuerung an die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs angepasst.

Dieses Gesetz trägt damit dazu bei, dass deutsche Steueransprüche bei Verlagerungen ins Ausland gesichert werden. In Deutschland geschaffene Werte müssen schließlich auch im Inland versteuert werden. Da die ursprünglich vorgesehene Sofortversteuerung stiller Reserven bei Überführung von Wirtschaftsgütern in andere EU-Staaten problematisch erschien, wurde im Rahmen eines Änderungsantrages eine zeitlich gestreckte Besteuerung der stillen Reserven ermöglicht. Hiernach wird bei der Überführung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens in eine Betriebsstätte innerhalb der EU die Bildung eines Ausgleichspostens zugelassen. Dieser soll die zeitlich gestreckte Besteuerung ermöglichen. Der Ausgleichsposten kann in Höhe der stillen Reserven zum Zeitpunkt der Überführung gebildet werden und muss in fünf Jahren mit jährlich einem Fünftel erfolgswirksam aufgelöst werden.

Ich hoffe, Euch mit dieser Auskunft einstweilen gedient zu haben, und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Euer Ulrich Krüger, MdB