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Hans-Ulrich Krüger
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Frage von Stefan R. •

Frage an Hans-Ulrich Krüger von Stefan R. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrter Herr Krüger,

ich habe zwei Fragen zum Thema Gesundheitsreform.

1.) Wie wollen Sie an die strukturellen Probleme im Gesundheitssystem herangehen?
Nur eine Erhöhung der Einnahmeseite kann hier zu keinem Erfolg führen. Mit welchen konkreten Maßnahmen wollen Sie an die Ausgabenseite herangehen? Stichpunkte hierzu: Kontrolle der Abrechnungen und der Kassenärztlichen Vereinigungen sowie öffentliches Qualitätsmanagement der zugelassenen Ärzte und Krankenhäuser mit dem Ziel effizienterer und qualitativ besserer Versorgung.

2.) Bei den Zuzahlungen gibt es eine große Ungerechtigkeit zwischen verheirateten und allein veranlagten Personen.
Es gibt eine Obergrenze von 2% des Familieneinkommens pro Person.
Das heißt, dass bei Verheirateten eine Gesamtbelastung von 4% zumutbar sein soll; im Gegensatz zu 2% bei alleine Lebenden.
Hier sollte entweder eine Begrenzung auf das jeweilige Einkommen oder aber auf die Hälfte des Familieneinkommens eingeführt werden.
Werden Sie gegen diese Ungerechtigkeit angehen?

Mit freundlichen Grüßen
Stefan Reilich

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Reilich,

vielen Dank für Ihre Anfrage bei "www.kandidatenwatch.de" vom 04.09.2005.

Zu Frage 1:
Wie Sie wissen, hat die rot-grüne Bundesregierung im Konsens mit der Union das Beitragssicherungsgesetz als auch das GKV Modernisierungsgesetz beschlossen.

Die Maßnahmen des Beitragssicherungsgesetzes waren zur Konsolidierung der Finanzen der gesetzlichen Krankenversicherung notwendig. Der massive Kostendruck im Gesundheitswesen einerseits und die Einnahmesituation aufgrund der allgemeinen wirtschaftlichen Lage andererseits machten eine grundlegende Reform erforderlich. Dabei haben wir uns mit dem GKV Modernisierungsgesetz zunächst auf die Ausgabenseite der gesetzlichen Krankenversicherung konzentriert. Nur so konnte gewährleistet werden, dass allen Versicherten der Zugang zur notwendigen medizinischen Versorgung weiterhin unabhängig vom Einkommen garantiert ist. Handlungsleitend war dabei stets eine stärkere Qualitätsorientierung der medizinischen Versorgung, damit die eingesetzten Ressourcen möglichst effizient verwendet werden.

Wie Sie weiterhin wissen, erhielten wir – gemessen an den hohen Ausgaben für unsere Gesundheit – eine zu geringe Qualität als Gegenleistung. Deshalb haben wir die Verbesserung der Versorgungsqualität zur umfassenden Pflicht für alle Beteiligten gemacht. Weil sich das medizinische Wissen so schnell verändert, gibt es nun eine Fortbildungspflicht für Ärzte. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, bekommt weniger Geld oder darf nicht mehr behandeln. Ärzte und Krankenhäuser müssen außerdem die Qualität ihrer Versorgung dokumentieren und die Ergebnisse veröffentlichen. Eine Schlüsselrolle in Sachen Qualitätssteigerung spielt das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen. Die "Stiftung Warentest des Gesundheitswesens" untersucht und bewertet unter anderem Behandlungsleitlinien und Arzneimittel auf ihren Nutzen hin. Und zwar stets nach dem jeweiligen aktuellen Stand der Wissenschaft. Das Institut hat den Auftrag, den Bürgern in die Alltagssprache übersetzte Informationen über die Qualität und Effizienz in der Gesundheitsversorgung an die Hand zu geben.
Weiterhin hat die Regierungskoalition erstmalig eine Patientenbeauftragte benannt. Sie soll Ansprechpartnerin für alle Fragen und Nöte von Patienten sein und sie soll dafür sorgen, dass die Patientenseite im politischen Entscheidungsprozeß das ihr gebührende Gewicht erhält.
Weiterhin sind neben Ärzten und Krankenkassen nun auch Patienten auf einer dritten Bank im gemeinsamen Bundesausschuss vertreten. Dort sind sie an allen wichtigen Entscheidungen, zum Beispiel über den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen, beteiligt. Zudem wurden bundesweit Modellvorhaben zur Förderung von Einrichtungen zur Verbraucher- und Patientenberatung durchgeführt, deren Finanzierung ab 2006 in die nächste Phase treten wird.
All´ diese Maßnahmen werden weiterhin gefördert, damit unser Gesundheitssystem weiterhin effizient und patientenorientiert funktioniert.

Zu Frage 2:
In Ihrer Frage sprechen Sie die neue Belastungsgrenze gemäß § 62 SGB V an.
Generelle Zuzahlungsbefreiungen, wie sie bis zum 31.12.2003 geltenden Recht vorgesehen waren, gibt es seit dem 01.01.2004 nicht mehr. Die Versicherten werden aber durch eine einkommensabhängige Belastungsgrenze vor finanzieller Überforderung durch Zuzahlungen geschützt. Kein Versicherter muss für Zuzahlungen im Kalenderjahr mehr als 2 % seiner Brutto-Einnahmen zum Lebensunterhalt aufwenden. Bei chronisch Kranken liegt die Belastungsgrenze bei 1 % der Brutto-Einnahmen zum Lebensunterhalt. Hierbei wird die Belastungsgrenze auf der Grundlage des Familieneinkommens ermittelt. Die Brutto-Einnahmen des Versicherten und seiner mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen werden hierzu zusammengerechnet. Die Belastung liegt daher bei 2% des Familieneinkommens.

Zu den Brutto-Einnahmen zählen sämtliche Einkünfte, die der Versicherte und seine mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen erzielen.
Hierbei sind die jährlichen Brutto-Einnahmen der Familie für den ersten im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen (Beispiel: Ehepartner) um 15 % der jährlichen Bezugsgröße gemäß § 18 SGB IV zu verringern. Die Bezugsgröße entspricht dem Durchschnittsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung im vergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächst höheren, durch 420 teilbaren Betrag. In der gesetzlichen Krankenversicherung gilt die Bezugsgröße, die im Jahr 2004 28.980,00 ¬ betragen hat. Die jährlichen Familien-Brutto-Einnahmen waren im Jahr 2004 daher für den ersten im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen bundeseinheitlich um 4.347,00 ¬ zu mindern.
Von den Brutto-Einnahmen der Familie ist für jedes gemäß § 10 SGB V versicherte Kind des Versicherten und des Lebenspartners, der sich nach § 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 EStG ergebende Betrag (im Jahr 2003 = 3.684,00 ¬ ), abzusetzen.
Erreichen Versicherte die Belastungsgrenze während des Kalenderjahres, hat die Krankenkasse ihnen eine Bescheinigung auszustellen, dass sie für den Rest des Kalenderjahres von weiteren Zuzahlungen befreit sind. Des Weiteren können die Krankenkassen in ihren Satzungen Regelungen treffen, die von den gesetzlichen Zuzahlungsbestimmungen abweichen. So können sie in ihrer Satzung finanzielle Anreize für gesundheitsbewusstes Verhalten setzen (Bonus-System). Sie können ihren Versicherten als Belohnung für gesundheitsbewusstes Verhalten von gesetzlichen Zuzahlungen befreien. Die Satzung kann Zahlungsbefreiungen vorsehen, wenn Versicherte a) qualitätsgesicherten Maßnahmen der primären Prävention oder b) regelmäßig Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten in Anspruch nehmen (§ 65a Abs. 1 SGB V). Weiterhin können die Krankenkassen ihren Versicherten Boni für die Teilnahme an besonderen Versorgungsformen gewähren. Besondere Versorgungsformen sind hierbei die hausarztzentrierte Versorgung nach § 73b SGB V, die strukturierten Behandlungsprogramme bei chronischen Krankheiten nach § 137f SGB V oder die integrierte Versorgung nach § 140a SGB V. Mit diesen – gemeinsam von Rot-Grün und Union – beschlossenen Zuzahlungsregelungen leisten die Versicherten einen wichtigen Beitrag zur Stabilisierung des Beitragssatzes. Sie tragen auch mit dazu bei, dass die medizinisch notwendige Versorgung weiterhin allen Versicherten auf ein qualitativ hohes Niveau zur Verfügung steht. Ich denke auch, dass wir hiermit keine unzumutbare Gesamtbelastung den Patientinnen und Patienten auferlegen.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hans-Ulrich Krüger, MdB