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CSU
• 04.03.2013

(...) 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union steht allen EU-Bürgern zu, auch den Staatsangehörigen von Rumänien und Bulgarien. Gemäß den Beitrittsverträgen von Rumänien und Bulgarien zur EU haben die alten Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Arbeitnehmerfreizügigkeit für maximal sieben Jahre nach Beitritt zu beschränken, also längstens bis zum 31. Dezember 2013, und den Arbeitsmarktzugang für Staatsangehörige Bulgariens und Rumäniens während dieser Zeit grundsätzlich nach nationalem Recht zu steuern. (...)

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