
(...) Vor der inhaltlichen Entscheidung über den Asylantrag prüft das BAMF grundsätzlich immer, welcher Mitgliedstaat gemäß den Zuständigkeitskriterien der sogenannten Dublin-Verordnung für die Prüfung dieses Asylantrags zuständig ist. (...) Die Zuständigkeitskriterien der Dublin-Verordnung treffen einen angemessenen Ausgleich zwischen den legitimen Interessen der Beteiligten. (...)