Frage an Hans-Peter Bartels von Tarik P. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Dr. Bartels,
Städte und Gemeinden geben die Namen und Adressen von jungen Menschen, die demnächst volljährig sind, an die Bundeswehr nach § 58c des Soldatengesetzes weiter.
Bisher kann man der Datenweitergabe zwar über §18 Abs. 7 des Melderechtsrahmengesetzes MRRG widersprechen, jedoch ist diese Möglichkeit sowie das factum der Datenweiterleitung an sich nur den wenigsten bekannt.
Könnten Sie sich vorstellen, das Soldatengesetz dahingehend zu ändern, dass junge Menschen der Datenweitergabe nicht widersprechen müssen, sondern von der Gemeinde schriftlich gebeten werden, aktiv zuzustimmen. Sollten die Jugendlichen dann nicht zustimmen, dürften die Daten per sé nicht weitergegeben werden. Was halten Sie von dem Vorschlag?
Mit freundlichen Grüßen
Tarik Pahlenkemper
Sehr geehrter Herr Pahlenkemper,
haben Sie Dank für Ihren Vorschlag zum Melderechtsrahmengesetz (MRRG).
Grundsätzlich sieht § 18 Abs. 7 MRRG vor, dass jeder Betroffene bei einer Ummeldung auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen wird. Gewiss ist hiergegen der Einwand gerechtfertigt, dass damit nur ein geringer Anteil der tatsächlich betroffenen Jugendlichen erreicht wird. Dem entgegenzuhalten ist allerdings, dass die einmalige Zusendung von Informationsmaterial durch das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr - selbst bei denjenigen die der Bundeswehr ablehnend gegenüberstehen - ein relativ geringes Ärgernis darstellen wird. Dem gegenüber steht der legitime Zweck der Nachwuchswerbung, der durch die Bundeswehr verfolgt wird. Die Bedeutung der Information hat insbesondere seit der Aussetzung der Wehrpflicht deutlich zugenommen.
Beste Grüße
Hans-Peter Bartels