Frage an Hans Michelbach von Alexander W. bezüglich Recht
Hallo Herr Michelbach,
gerne wüste ich von Ihnen wie sie sich die Umsetzung der Änderung des Waffengesetzes bezüglich der möglichen einrichtung von Messerverbotszonen vorstellen?
http://dip.bundestag.de/btd/16/059/1605924.pdf
Bekämft diese Gesetzesänderung nicht nur die Symtome?
Und lässt die wahren Ursachen von Jugendkriminalität weiter unbearbeitet?
Wie sollen diese Zonen gekennzeichnet werden ?
Was wäre im folgenden Fall, wenn der bahnhof FFM eine Verbotszone wäre:
Ich fahre mit dem Zug von CO. nach Hannover, und müsste in Frankfurt aufgrund technischer Probleme den Zug wechseln.
Würde ich mich dann strafbar machen wenn ich ein Taschenmesser für die Brotzeit dabei hätte ?
Sind es nicht gerade die Städte mit offer Drogenszene, und freizügigen Rotlichtvierteln die besondere Probleme haben ?
Sollte es nicht Aufgabe des Saates sein gerade solche "Problemviertel" zu verhindern ?
Ebenso wie der "Schnellschuss" bezüglich des Waff.Gesetz nach ERFURT, die ereignisse in Coburg nicht verhindern konnte, kann eine solche Regelung die Kriminalität reduzieren.
Menschen die bereitwillig andere Menschen schwer verletzen, oder gar töten, werden sich von solchen Gesetzen nicht abschrecken lassen.
Mit freundlichen Grüssen, Alexander Wittig
Sehr geehrter Herr Wittig,
Hintergrund zur Änderung des Waffengesetzes sind eine Reihe von Gewaltdelikten aus der jüngsten Zeit, bei denen unter Verwendung von Waffen, insbesondere von gefährlichen Messern, Menschen getötet oder verletzt wurden. Da sich die Gewaltdelikte zu einem erheblichen Teil auf bestimmte Örtlichkeiten - hier gerade in Großstädten - konzentrieren, erscheint aus meiner Sicht als ein wichtiger Schritt der Prävention ein Verbot des Führens von Waffen an diesen Plätzen als ein geeignetes Mittel, dieser Gewaltentwicklung wirksam zu begegnen.
So soll im Waffengesetz durch eine Öffnungsklausel für die Länder die Möglichkeit geschaffen werden, für öffentliche Straßen und Plätze das Führen von Waffen zu verbieten, wenn an diesen Orten wiederholt Gewaltstraftaten begangen worden sind und künftig mit weiteren Taten zu rechnen ist.
Wie dabei die Zonen gekennzeichnet werden sollen, wird vornehmlich Sache der die Öffnungsklausel nutzenden Bundesländer sein. Die zuständigen Behörden werden sodann auch festlegen können, ob im Einzelfall oder allgemein Ausnahmen insbesondere für Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse, Anwohner und Gewerbetreibende zugelassen werden, sofern eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht zu befürchten ist.
Wenn Sie jedoch ein Taschenmesser für Ihre Brotzeit mit sich führen, dürften Sie sich nicht strafbar machen. Allerdings ist hier zu unterscheiden, um welche Art Messer es sich handelt. Handelt es sich um ein Messer, dass nach dem Waffengesetz (WaffG) als Hieb- und Stoßwaffe gilt, läge eine Straftat vor. Handelt es sich jedoch um ein Militärmesser, das als Arbeits- und Gebrauchsmesser betrachtet wird, wäre dies nicht der Fall.
Grob gesagt: Wenn die Messer zum Angriff oder zur Verteidigung hergestellt wurden, dann handelt es sich um Waffen. Die Definition eines Messers, dessen Mitführen eine Strafbarkeit auslösen könnte, lautet:
Gegenstände, die Ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen. Ein Indiz für diese Zweckbestimmung ist z.B. die beidseitig geschliffene (z.B. Dolch) oder auch nur angeschliffene Klinge. Reine Arbeits- und Gebrauchsmesser, wie z.B. die Fahrtenmesser etc. fallen aufgrund ihrer Zweckbestimmung folglich nicht unter das WaffG, obwohl man mit ihnen natürlich auch den gleichen Schaden anrichten kann. Es kommt immer darauf an, wozu die Messer ihrem Wesen nach bestimmt sind.
Sicherlich ist die Ermöglichung der Einrichtung von Verbotszonen nur eine kleine Maßnahme, im Alltag für mehr Sicherheit zu sorgen. Ich stimme Ihnen zu, dass diese Maßnahme allein nicht geeignet sein wird, die sog. Jugendkriminalität derart zu bekämpfen, dass ein wesentlicher Einbruch der Staftatenanzahl die Folge sein dürfte. Die Ursache liegt oftmals in wachsender Perspektivlosigkeit aufgrund nach wie vor zu hoher Jungedarbeitslosigkeit etc. Selbstverständlich muss auch in diesem Bereich weiterhin viel getan werden, um den Hintergrund der Kriminalität zu bekämpfen.
Allerdings muss auch der Gesamthintergrund berücksichtigt werden. Kinder- und Jugendkriminalität ist nach wie vor ein überwiegend episodenhaftes Phänomen. Oft ist sie Ausdruck eines Reifungsprozesses, in dem Grenzen ausgetestet und Normen gelernt würden. Hinzu kommt, dass es bei über neun von zehn jungen Straftätern bei einer oder jedenfalls wenigen Taten mit zumeist geringfügigem Schaden bleibe. Hier reicht es meistens schon aus, dass sich Polizei und Staatsanwaltschaft mit den jungen Tätern befassten, um sie von weiteren Taten abzuhalten.
Ich hoffe, Ihnen mit der Information behilflich gewesen zu sein. Für weitere Rückfragen stehe ich gerne in meinem Bürgerbüro nach telefonischer Terminabsprache zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Hans Michelbach, MdB