Frage an Hans-Jürgen Irmer von Reinhard G. bezüglich Innere Sicherheit
Sehr geehrter Herr Irmer,
die Fraktionen der Regierungsparteien haben ein Gesetzentwurf zur „Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen“ vorgelegt.
(Drucksache 19/ 26545)
Die Bundesregierung, sowie verschiedene Bundesministerien, sind insbesondere durch das Infektionsschutzgesetz ermächtigt, durch Verordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates unterschiedliche Maßnahmen zu treffen.
Gibt es einen vollständigen Parlamentsvorbehalt gegenüber allen Verordnungen und Verordnungsermächtigungen, die im Zuge der „Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ getroffen wurden? Kann der Bundestag die Verordnungen jederzeit aufheben? Es könnte ja Gründe geben, dass der Bundestag eine andere Abwägung zwischen den Infektionen und den Folgen der Maßnahmen treffen will. Und dafür, dass er bestimmte Maßnahmen oder das Einschränken von Grundrechten, nicht immer für angemessen hält. Vielleicht gibt es solche Gründe auch für den Ende des Sommers neu gewählten Bundestag.
Würde die geplante Gesetzesänderung etwas im Bezug auf den Parlamentsvorbehalt ändern?
Mit freundlichen Grüßen