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Hans-Joachim Otto
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Frage von Markus A. •

Frage an Hans-Joachim Otto von Markus A. bezüglich Kultur

Künstlersozialabgabe

Sehr geehrter Herr Otto,

in Ihrer Antwort vom 10.7. an Frau Eck ( http://abgeordnetenwatch.de/hans_joachim_otto-650-5544--f118892.html#frage118892 ) schreiben Sie "...dieser Wahlperiode mit der Novellierung des Künstlersozialversicherungsgesetzes...".

Ich habe eine Werbeagentur (GBR) mit 9 Mitarbeitern (davon 3 Azubis). Jeder dieser Mitarbeiter ist bei uns angestellt und versichert.

In letzter Zeit häufen sich die Anfragen bezgl. Künstlersozialkasse (KSK).
Durch einen Kunden haben wir im Januar 2008 erfahren, dass es die KSK gibt, und dass unsere Leistungen abgabepflichtig wären.
Rückfragen bei der KSK ergaben, dass alles, was eine Werbeagentur macht abgabepflichtig ist – auch die Druckkosten für Kataloge, Mediakosten, komplette Internetauftritte usw.
Die Frage, warum unsere Leistungen abgabepflichtig wären, obwohl wir mit der KSK nichts zu tun haben und uns auch dort nicht versichern könnten, wurde uns als Solidarprinzip erklärt.
Bei GmbHs wäre das nicht so, weil das eine juristische Person wäre.

Und hier stellt sich die Frage, ob das mit dem Grundgesetz vereinbar ist:
Artikel 3: (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
Deshalb wird wahrscheinlich eine juristische Person von dem Gesetz der KSK ausgenommen.

Da wir für alle unsere Mitarbeiter die Sozialkosten zu bezahlen haben, haben wir eine andere Kostenstruktur als ein freier "Künstler". So könnte ein freier "Künstler" seine Leistungen zum gleichen Preis wie wir anbieten, würde sich aber die Sozialkosten sparen und hätte einen höheren Ertrag.

Viele Kunden kommen nun mit Forderungen auf uns zu, da sie nicht einsehen zusätzlich Geld an die KSK zahlen zu müssen.
Um die Kunden behalten zu können müssen wir dann – Gesetz hin, Gesetz her – ihm entgegen kommen, z.B. mit Rabatten, Skonto oder Gratisarbeiten.

Inzwischen sind wir so weit, dass wir zur GmbH umfirmieren werden.

Ich bitte um Rückantwort, ob es doch noch eine andere Möglichkeit gibt.

Viele Grüße
Markus Aichhorn

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr Aichhorn,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage, in der Sie kritisieren, daß die Rechtsform der GbR bei der KSK anders behandelt wird als die Rechtsform der GmbH.

Da Sie auf meinen Brief an Frau Eck eingehen, denke ich, daß Ihnen die parlamentarischen Initiativen der FDP-Bundestagsfraktion bekannt sind: Zum einen stellten wir eine Kleine Anfrage (Bundestags-Drucksache 16/8648 - Antwort der Bundesregierung), zum anderen brachten wir einen Antrag zur sachgerechten Ausgestaltung der Künstlersozialkasse (Bundestags-Drucksache 16/9820) ein.

Es ist in weiten Teilen so, wie Sie es darstellen: Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind die Entgelte, die ein nach § 24 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) Abgabepflichtiger an selbstständige Künstler sowie Publizisten zahlt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Künstler und Publizisten nach dem KSVG versicherungspflichtig sind. Grundsätzlich sind Entgelte an Personenhandelsgesellschaften (z.B. GbR, OHG, KG) und juristischen Personen (z.B. GmbH) nicht abgabepflichtig, denn die Künstlersozialabgabe setzt eine Zahlung an eine natürliche Person voraus. Die Rechtssprechung hat jedoch auch bei Zahlungen an Personenhandelsgesellschaften die Abgabepflicht bejaht und begründet dies teilweise mit der fehlenden Rechtspersönlichkeit der Handelsgesellschaft (vgl. LSG Hessen L8 / 14 KR 495 / 02). Personenhandelsgesellschaften sind nach der Rechtssprechung keine eigenständigen, von den Gesellschaftern unabhängigen Rechtspersönlichkeiten. Zahlungen an diese Gesellschaften werden als Zahlungen an die Gesellschafter und damit an die selbstständigen Künstler qualifiziert. Es besteht jedoch keine Abgabepflicht für Zahlungen an juristische Personen, da diese eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. Unabhängig davon werden aber die von einer GmbH an ihre Gesellschafter oder selbstständigen Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlten Entgelte abgabepflichtig, wenn bei einer Gesamtwürdigung ihrer Tätigkeit künstlerische oder publizistische Betätigung überwiegt. Sehen Sie bitte weitere Ausführungen in der Antwort der Bundesregierung zu unserer Kleinen Anfrage (Bundestags-Drucksache 16/8648, S. 7/8).

Sie sehen also, auch wenn Sie eine „Künstler-GmbH“ gründen, sind Sie abgabepflichtig. D.h. die Abgabepflicht geht nicht unter, sondern wird auf die zwischengeschaltete juristische Person verlagert. Diese ist dann aus wirtschaftlichen Gründen gehalten, die Künstlersozialabgabe in ihre Preiskalkulation einzubeziehen und sie an die Auftraggeber weiterzugeben. Bitte sehen Sie auch dazu die Informationsschrift Nr. 3 S. 2 der KSK. Auch in dem Papier „Aktuelle Informationen für Künstler und Publizisten. KSVG-Änderung 2007 als Anlaß für die Gründung einer GmbH?“ lesen Sie mehr zu diesem Thema.

Auf ihre konkrete Frage zu Art. 3 GG antwortete die Bundesregierung auf unserer Kleine Anfrage (BT-Drs. 16/8648, S. 8): „Die Abgabepflicht auch auf Zahlungen an juristische Personen zu erstrecken, läßt sich im Hinblick auf das Ziel der sozialen Sicherung Selbstständiger nicht rechtfertigen.“

Die generelle Verfassungsmäßigkeit der Künstlersozialabgabe wurde durch das Bundesverfassungsgericht im Jahr 1987 festgestellt. Die Verwerter werden nicht in ihrem Grundrecht nach Art. 3 GG verletzt (BVerfG, NJW 1987, 3115ff.).

Ihre schlussendliche Frage der Wahl einer Rechtsform kann ich jedoch nicht abschließend beantworten. Hier möchte ich Ihnen empfehlen, eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen, um die Vor- und Nachteile (Stammkapital, Bilanzierung, Offenlegungspflichten) kompetent und umfassend abzuwägen zu können.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Antworten ein wenig weitergeholfen zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Hans-Joachim Otto