Frage an Hans-Joachim Fuchtel von Till M. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Fuchtel,
ich bin Angehöriger eines Waffentragenden Bereiches der Bundeszollverwaltung.
Ein Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg hat nach einem Bericht des "Spiegels" bei Zoll und der Gewerkschaft der Polizei (GdP) Empörung ausgelöst. Das Gericht hatte die Klage eines Zöllners abgewiesen, der bei der Festnahme eines Verdächtigen verletzt wurde und dies als Dienstunfall anerkennen lassen wollte. Der Beamte war vor knapp zwei Jahren in Halle dienstlich unterwegs (in Uniform), als ihn ein Passant um Hilfe bat, weil eine Frau verprügelt wurde.
Die Oberfinanzdirektion Hamburg wollte die Heilkosten nicht tragen, da der Zollbeamte keine polizeilichen Befugnisse gehabt und als Privatmann gehandelt habe (Az.: 5 A 239/06 MD). GdP-Bundesvorsitzender Konrad Freiberg nannte das Urteil eine Katastrophe. "Der Bürger muss sich darauf verlassen können, von einem Beamten in Uniform Hilfe zu erhalten."
Leider wird diese Gesetzeslücke vom Bundesministerium der Finanzen (anders) als bei der Polizei, die dem Bundesinnenministerium untersteht, voll in Kauf genommen.
Nun hat das Bundesland Bayern dieses DEFIZIT klar erkannt und einen "EILZUSTÄNDIGKEITSANTRAG FÜR ZOLLBEAMTE" in Angriff genommen. Der Landtagsabgeordnete Christian Meißner von der CSU hat den unten aufgeführten Antrag (Link)
http://www.csu-landtag.de/antrag/antrag_1005.htm
eingereicht und der Antrag hat gute Chancen durchs Parlament zu kommen.
Leider ist dann nur in Bayern für meine Kollegen diese "Eilzuständigkeit" gegeben.
Wenn in Baden-Würtemberg so etwas wie oben beschrieben mir persönlich widerfahren würde, müsste ich (aufgrund fehlender Befugnisse und angst vor Kosten die auf mich zukommen) selbst in Uniform weiterlaufen und mich darauf berufen "dass ich nicht zuständig bin".
Wie stehen Sie hierzu?
Vielen Dank für die Antwort
Sehr geehrter Herr Merk,
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 25. November 2007 zum Thema Bundeszollverwaltung.
Die in Ihrer Anfrage gegebene Sachdarstellung trifft uneingeschränkt zu. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetzgebungsverfahren bereits abgeschlossen ist - die POG-Novelle in Bayern ist zum 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Das Vorgehen von Bayern war eng mit dem BMF abgestimmt.
Inhaltlich geht es nicht um die Regelung originärer Zollaufgaben oder Zollkompetenzen. Hierfür ist der Bayerische Gesetzgeber unzuständig. Was der Bayerische Polizeigesetzgeber jedoch sehr wohl regeln kann, ist die Frage, unter welchen Bedingungen Polizeibeamte des Bundes oder Zollvollzugsbedienstete "als Polizei im funktionalen Sinne" ausnahmsweise an Stelle der Bayerischen Polizei handeln können, insbes. weil letztere nicht oder nicht rechtzeitig tätig werden könne. Würden Zöllner vertretungsweise tätig, würde es sich nicht um die Erledigung originärer Zollaufgaben handeln. Vielmehr sind die fremden Dienstkräfte in Fällen des Art. 11 Abs. 5 S. 1 POG wie Polizeivollzugsbeamte des Freistaates Bayern zu sehen, werden nicht nach ZollG, AO o. ä. tätig, sondern auf der Basis von Art. 2 PAG insbes. i. V. m. Art. 11 ff. PAG und ihre Maßnahmen würden mit allen Konsequenzen für Haftung, außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsschutz etc. dem Freistaat Bayern zugerechnet.
Anderen Ländern bleibt es unbenommen, eine Gesetzesänderung, wie in Bayern, umzusetzen und ich würde dies auch sehr begrüßen.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Joachim Fuchtel