Frage an Hans-Joachim Fuchtel von Gisela M. bezüglich Soziale Sicherung
Sehr geehrter Herr Fuchtel,
hinsichtlich der Zuständigkeit der Leistungen während des Eingangsverfahrens und des Berufsbildungsbereichs einer WfbM haben Sie meine Fragen leider nicht beantwortet.
Ihre Feststellung, dass es nicht zu beanstanden sei, dass an den SGB II-Träger verwiesen wird, wenn der Anspruch gegen diesen besteht, versteht sich von selbst. Leider nehmen Sie keine Stellung zu denen, bei denen dieser Anspruch eben nicht besteht, was auch aus folgender Darstellung der Geschäftsstellenleiterin eines Jobcenters hervorgeht, die ich Ihnen zugeschickt hatte:
> . . . gibt es klare Zuständigkeiten.
> Im Regelfall dauert das Eingangsverfahren für die Einmündung in eine
> Werkstatt für behinderte Menschen 27 Monate. In dieser Zeit ist das
> Jobcenter für die Sicherung des Lebensunterhaltes zuständig.
> Wird ein Mensch nach dieser Zeit als dauerhaft voll erwerbsgemindert
> eingestuft, gelangt er in den Arbeitsbereich der WfbM und erhält die
> Grundsicherung nach dem SGB XII (Leistung der Sozialhilfe)
Die von Ihnen erklärte Einschränkung, wonach das Jobcenter nur dann zuständig wäre, wenn das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet ist und wenn eine Bedarfsgemeinschaft mit einem Bezieher von ALG II vorliegt, ist der entscheidende Inhalt, der nicht nur von o.a. Geschäftsstellenleiterin „vergessen“ wurde. In mehreren Internet-Foren finden sich Betroffene, bei denen keine SGB II-Bedarfsgemeinschaft vorliegt und dann auf die Unterhaltspflicht der Eltern verwiesen wird.
Sehen Sie nicht doch einen Handlungsbedarf, wenn hier bewusst in’s SGB II verschoben wird, weil sogar im dritten Kapitel des SGB XII der Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern laut § 94 Abs. 2 SGB XII bei volljährigen behinderten Kindern nur in Höhe von bis zu 20 Euro monatlich übergeht?
Freundliche Grüße
Gisela Maubach