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Hans-Joachim Fuchtel
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Frage von Wolfgang C. •

Frage an Hans-Joachim Fuchtel von Wolfgang C. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Fuchtel,

wie stehen Sie als Bundestagsabgeordneter zur aktuell veralteten Gesetzeslage, nach der alle Gewerbetreibenden zur Mitgliedschaft in einer Kammer und zu deren Finanzierung gezwungen werden?

Die deutsche Praxis der Zwangsmitgliedschaft widerspricht europäischer Rechtsprechung und ist somit nicht grundgesetzkonform ( Art. 25 ). Darüber hinaus kann bei Wahlbeteiligungen von um 5% nicht von demokratischer Legitimation der Kammern gesprochen werden. Nun wird, nach jahrzehntelangem Kampf, endlich öffentlich gemacht, was Geschäftsführer der Kammern an Jahresgehälter vereinnahmen. Diese exorbitant überzogenen Bezüge sind nicht erwirtschaftet, sondern werden den Mitgliedern per Mahnbescheid und Androhung der Zwangsvollstreckung abgetrotzt. Es besteht seit Jahrzehnten eine breite Ablehnung des Mittelstandes und der Kleinbetriebe für die Zwangsverbeitragung, aber diese Tatsache findet keine Würdigung in den Debatten oder Gesetzesvorschlägen.

Unter welchen Voraussetzungen wären Sie bereit, einer Gesetzesvorlage zur Freiwilligkeit der Kammerfinanzierung zuzustimmen bzw. diese zu entwerfen?
Warum dürfen sich Ihrer Auffassung nach die Kammern gegen eine Veröffentlichung ihrer Rücklagen erfolgreich sträuben, und bis wann rechnen Sie mit einer demokratischen Legitimation der Kammern?

Freundliche Grüße

Wolfgang Chambers

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Chambers,

vielen Dank für Ihre Anfrage!

Wie sie wissen gehören den Kammern in Deutschland laut Gesetz alle natürlichen und juristischen Personen an, die im Kammerbezirk eine gewerbliche Niederlassung, eine Betriebsstätte oder Verkaufsstelle unterhalten, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt werden (Pflichtmitgliedschaft).

Pflichtmitglieder sind auch Kleinunternehmer und Nebenerwerbsbetriebe. Diese Pflichtmitgliedschaft ist vom Bundesverfassungsgericht in Mehreren Entscheidungen bestätigt worden. Unter Anderem mit Beschluss vom 19.12.1962 – 1 BvR 541/57 wonach die Einführung der Pflichtzugehörigkeit zu der Industrie- und Handelskammer die Freiheit der Betroffenen nicht in einer über das sachgemäße Maß hinausgehende beschränke.

Die Aufgaben der Industrie- und Handelskammern bestehen aus zwei Bereichen, zum einen in der "Vertretung der gewerblichen Wirtschaft gegenüber dem Staat" und zum anderen in der "Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben auf wirtschaftlichem Gebiet". Besonders die Verwaltungsaufgaben sind vom Gesetzgeber an die Selbstverwaltungskörper - sprich die jeweiligen Kammern delegiert worden. Sie dienen dabei den Interessen der von ihnen vertretenen Wirtschaftskreise, da sie eine besondere Sach- und Personenkenntnis der Kammerorgane besitzen.

Insbesondere kleine und mittelständische Betriebe können von einer Mitgliedschaft bei den Industrie- und Handelskammern profitieren, denn die Kammern bieten ihnen zahlreiche Dienstleistungen, wie z. B. Starthilfen und Existenzgründungsberatung, Beratung zu Finanzierungs- und Steuerfragen, Suche nach Gesprächspartnern im In- und Ausland, Hilfe und Unterstützung bei Verkehrsproblemen und bei Kontakten mit der öffentlichen Verwaltung. Ebenso kommt die wirtschaftsverwaltende Tätigkeit der Kammern den kleinen und mittelständischen Betrieben zugute (u. a. Sachkundeprüfungen, Aus- und Fortbildung, Berufsbildungszentren, Vermittlungsstellen).

Aus den vorangegangenen Gründen wird die christlich-liberale Koalition daher auch künftig an der Pflichtmitgliedschaft bei den Kammern festhalten.

Mit freundlichen Grüßen

Hans-Joachim Fuchtel, MdB