Frage an Hans-Joachim Fuchtel von Inge R. bezüglich Soziale Sicherung
Sehr geehrter Herr Fuchtel,
bezüglich der Anträge auf Abzweigung des Kindergeldes bitte ich Sie um eine neue Stellungnahme.
In einer Stellungnahme des Bundesfinanzministerium heißt es (Zitat): " [...] Die Bundesregierung sieht diese sich verstärkende Tendenz in der Verwaltungspraxis der Sozialämter, bei den Familienkassen das Kindergeld für volljährige behinderte Kinder zu beantragen, mit Sorge. Denn der Gesetzgeber hat seine Grundentscheidung in dieser Frage nicht geändert. [...]"
Dennoch stellen immer mehr Sozialbehörden Anträge auf Abzweigung des Kindergeldes, ohne das Urteil des Bundessozialgerichtes (Az: B 9b SO 5/06 Abs. 32) zu beachten, in dem steht, dass Abzweigungen bei Eltern, die ihr Kind zu Hause betreuen, mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren wären:
” Es wäre insbesondere mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz schwerlich zu vereinbaren, wenn die Eltern, die ihr schwerstbehindertes Kind zu Haus betreuen und nicht im Rahmen der Eingliederungshilfe (§§ SGB XII) eine stationäre Betreuung in Anspruch nehmen, eine Anrechnung des ihnen gezahlten Kindergeldes bei den dem Kind gewährten Grundsicherungsleistungen hinnehmen müssten.“
Im Landkreis Düren wurden die Anträge auf Abzweigung des Kindergeldes nach engagierter Öffentlichkeitsarbeit ( http://www.wdr.de/mediathek/html/regional/rueckschau/2011/04/05/lokalzeit_aachen.xml ) wieder zurückgenommen ( http://www.wdr.de/mediathek/html/regional/rueckschau/2011/04/08/lokalzeit_aachen.xml?noscript=true&offset=152&autoPlay=trueflashPlayer )
Kann es sein, dass die von den Sozialbehörden herangezogenenen – in vielen Fällen auf die Familienverhältnisse aber gar nicht zutreffenden – Gerichtsurteile des BFH die Rechtsprechung des BSG brechen?
Ist es wirklich im Sinne des Gesetzgebers, dass der Bezug von Kindergeld bei erwachsenen behinderten Kindern davon abhängig ist, in welchem Landkreis man lebt?
Viele betroffene Eltern warten auf eine Antwort und auf Unterstützung.
Mit freundlichen Grüßen
Inge Rosenberger
Sehr geehrte Frau Rosenberger,
vielen Dank für Ihre E-Mail vom 9. April 2011, mit der Sie erneut auf die Frage der Kindergeldabzweigung durch die Sozialämter eingehen.
Mit meinem Antwortschreiben vom 2. Februar 2011 hatte ich Ihnen hierzu die Rechtsauffassung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales mitgeteilt. Danach ist eine Abzweigung des Kindergeldes an den Träger der Sozialhilfe nur in Ausnahmefällen möglich.
Die für die Durchführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) zuständigen Behörden sind nach der Verfassungsordnung uneingeschränkt zum rechtsstaatlichen Handeln verpflichtet. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat aber die aktuell gehäuft auftretenden Anträge von Sozialhilfeträgern bei den Familienkassen zum Anlass genommen, um in gezielten Gesprächen mit den zuständigen Behörden auf Bundes- und Landesebene auf eine Beibehaltung der bisherigen gesetzeskonformen Verwaltungspraxis hinzuwirken.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Joachim Fuchtel, MdB