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Hans-Joachim Fuchtel
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Frage von Jochen K. •

Frage an Hans-Joachim Fuchtel von Jochen K. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Fuchtel,

am 26.Mai haben Sie auf die Frage nach Ihrer Position zum Gesetzentwurf für Kinderpornographie-Sperren ausführlich geantwortet. Vielen Dank hierfür.

Dieser Gestzentwurf wurde heute von Ihnen und Kollegen beschlossen und zustimmend verabschiedet. Für die Erstellung und Ausbringung der sogenannten "Sperrliste" sind in Artikel 1 Abschnitt 1 Maßnahmen beschrieben.

Die geheime Erstellung und Pflege dieser Sperrliste - alleinig durch das BKA - drängt den Verdacht vorgeblicher Kriminalitätsbekämpfung und der Unterminierung des im Grundgesetz verankerten Recht (Artikel 5) zum freien Informations- und Meinungsaustausch auf.

Wie gewährleisten Sie, daß die Maßnahmen nach den demokratischen Grundwerten unseres Landes umgesetzt und durch eine neutrale Instanz verifiziert werden ?

Mit freundlichen Grüßen
J.Kirn

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Kirn,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 18.06.2009 zum Thema „Kinderpornografie-Sperren“.

Lassen Sie mich zu Anfang eines klar stellen: Bei dem von Bundestag und Bundesrat verabschiedeten Gesetz zur „Bekämpfung der Kinderpornografie in Kommunikationsnetzen“ geht es nicht um Zensur. Im Gegenteil: dieses Gesetz ist ein wichtiger Schritt zum Kinderschutz. Für uns als Union ist aber auch klar, dass die Sperrmaßnahmen auf kinderpornografische Seiten beschränkt bleiben und nicht ausgeweitet werden sollen.

Mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Kinderpornografie haben CDU und CSU alle großen Internetanbieter verpflichtet, den Zugang zu einschlägigen Seiten deutlich zu erschweren: Wer künftig im Internet kinderpornografische Seiten aufruft, bekommt ein Stopp-Schild zu sehen. Bereits im April 2009 haben die fünf größten deutschen Internetzugangsanbieter mit dem Bundeskriminalamt einen Vertrag zur Einrichtung von Zugangssperren zu kinderpornografischen Internetseiten abgeschlossen. Eine generelle Einschränkung des Internetzugangs ist damit jedoch nicht verbunden.

Das Gesetz zur „Bekämpfung der Kinderpornografie in Kommunikationsnetzen“ sieht vor, dass das Bundeskriminalamt Sperrlisten mit Telemedienangeboten führt, die Kinderpornografie enthalten oder darauf verweisen. Es liegt im ureigenen Interesse des Bundeskriminalamtes, dass die Einträge auf der Liste jeweils aktuell sind und es keine Zugangserschwerungen von legalen Inhalten gibt. Die Liste wird täglich aktualisiert und Seiten, die nicht mehr zu blockieren sind, werden sofort von der Liste genommen. Dadurch wird sichergestellt, dass die Zugangserschwerungen an jedem Wochentag auf der Basis von täglich aktualisierten Sperrlisten zu erfolgen haben. Dies ist angemessen, da kinderpornografische Angebote im Regelfall nur eine kurze Verweildauer haben und schnell auf andere Adressen weiter ziehen.

Zudem soll ein beim Bundesdatenschutzbeauftragten bestelltes, unabhängiges Expertengremium jederzeit Einsicht in die Sperrliste nehmen und die Einträge überprüfen können. Stellt es fest, dass ein aufgeführtes Telemedienangebot keine Kinderpornografie enthält, muss das Bundeskriminalamt dieses Telemedienangebot bei der nächsten Aktualisierung aus der Sperrliste entfernen. In welcher Form und nach welchem Verfahren die Sperrliste erstellt wird, regelt das Bundeskriminalamt unter Beteiligung der Dienstanbieter in einer technischen Richtlinie.

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Joachim Fuchtel, MdB