Frage an Hans-Christian Ströbele von Krzysztof J. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Ströbele,
als freischaffender Media Gestalter bin ich auf der Suche nach neuen Projekten und Aufträgen.
Durch starke Werbungspräsenz im Internet bin ich auf ein Portal http://www.usenext.de gestoßen. Ich meldete mich zu einem 14 tägigen kostenlosen Abo an. Ich dachte, man könnte das Modell, weil es so populär ist, nachmachen.
Da ich aber beim Testen gewisse Zweifel hatte, entschied ich mich zuerst, Sie nach der Legalität solcher Portalen zu fragen. Beim UseNeXT kann man fast alle erdenklichen Filme, Musik, E-Bücher, Pornobilder, Software zum Download finden. Statt z.B. hunderte von Euros für ein begehrtes Programm zu bezahlen, kann man dort so etwas finden und runter laden. Natürlich nicht umsonst. Dem Betreiber der Seite bezahlt man ein Jahresabo in Höhe von 95,- €. Die Firma Aviteo Ltd. in München (Betreiber) versichert in ihrem Impressum, dass sie nur als „Postbote“ fungiert und für den Inhalt der zum Download gestellten Sachen nicht verantwortlich ist. Überall aber im Internet, wenn man nach begehrter Software sucht, stößt man auf UseNeXT Anzeigen. Es steht schwarz auf weiss, dass bei UseNeXT diese Programme zu besorgen sind und zwar 5x schneller als anderswo. Ist das nicht die Anstiftung zu illegalem Handeln? Macht sich jemand, der wirbt „bei mir könnt ihr Drogen besorgen“, nicht zum Drogenhändler? Reicht die Ausrede: „ich transportiere nur, der Inhalt interessiert mich nicht“ aus?
Wie kann man solche Werbung (Zitat UseNeXT) interpretieren?
„Sie möchten Zugang zu Videos, MP3s, Software, Games oder Erotikinhalten und quälen sich immer noch mit Tauschbörsen wie Kazaa, BitTorrent oder eDonkey herum??Wir bieten einen sehr schnellen, anonymen, unzensierten und einzigartig einfachen Zugang ins UseNeXT an, dem Vorbild aller Tauschbörsen, dessen komplizierte Nutzung bisher Internetprofis vorbehalten war!“
Ich würde gern Ihre Meinung dazu hören, um meine Zweifeln zu beseitigen.
Mit freundlichen Grüßen
Krzysztof Jarzebinski
Sehr geehrter Herr Jarzebinski.
Ihre Zweifel kann ich Ihnen nicht nehmen.
Aber ich kann auch nicht sagen, ob die Tätigkeit des Portals gegen Strafgesetze verstößt oder zivilrechtliche Ansprüche begründen könnte, ohne ich die Einzelheiten des Geschäfts und des gesamten Vorgangs kenne.
Ich kann nur allgemein darauf hinweisen, daß Hinweise zum Runterladen von Musik oder Filmen allein nicht ausreichen dürften, um Strafbarkeit oder zivilrechtliche Gegenansprüche zu begründen. Hinzukommen müßte die Kenntnis, daß ein solche Kenntnisvermittlung zum illegalen Runterladen ohne Bezahlung und unter Verletzung der Rechte anderer erfolgt.
Im Unterschied zum Erwerb von illegalen Drogen ist ja die Beschaffung von Musik und Filmen nicht stets verboten, sondern findet täglich millionenfach ganz legal statt. Der Erwerb von illegalen Drogen ist aber per seh unter Strafe gestellt.
Mit freundlichem Gruß
Ströbele