Frage an Hans-Christian Ströbele von Michael S. bezüglich Familie
Sehr geehrter Herr Ströbele,
in vielen Fällen werden Vätern mit Kindern, die aufgrund von Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit auf ALGII angewiesen sind, von den Berliner JobCentern offenbar systematisch die notwendigen Möglichkeiten verweigert, um einen kindgerechten Kontakt mit den Kindern zu leben. Familiengerichtliche Umgangsurteile werden schlichtweg ignoriert.
Diese Väter werden als "alleinstehend" behandelt und zum Umzug in 1-Raum-Wohnungen aufgefordert. Wie soll man aber z.B. drei Töchter im Pubertätsalter in einer 1-Raum-Wohnung unterbringen?
Was sollen diese Kinder essen, während sie beim Vater sind, der nur den Regelsatz für eine Person erhält?
Ist aktive Vaterschaft nur für zwei Wickelmonate erwünscht und soll man ältere Kinder vergessen, falls man arbeitslos wird?
Ist die grundgesetzliche Elternverantwortung erloschen, sobald man ALGII-Bezieher wird? Gilt der Sozialstaat nur für Mütter?
Warum haben Sie als Politiker keinerlei gesetzliche Grundlagen geschaffen, um die aktive Elternschaft von Vätern auch bei Arbeitslosigkeit zu gewährleisten?
Mit freundlichen Grüßen
M.Stiefel
Sehr geehrter Herr Stiefel.
Ihre Sorgen sind berechtigt. In der Tat kenne auch ich keine gesetzlichen Regeln, die explizit für den Vater, der ALG-II-Leistungen erhält, die materiellen und finanziellen Voraussetzungen schafft, um einen regelmäßigen kindgerechten Kontakt mit seinen Kindern zu halten, die nicht ständig bei ihm, sondern bei der Mutter leben. Allerdings sehe ich derzeit auch wenig Chancen, aus der Opposition heraus entsprechende Gesetzesänderungen durchzusetzen.
Aber die Rechtsprechung hat sich bereits intensiv mit dieser Problematik befasst. Es wurden Wege aufgezeigt, auf Grundlage welcher gesetzlicher Regelungen etwa "erhöhter Bedarf" geltend gemacht werden kann. Zu dem "erhöhten Bedarf" können auch Kosten für eigene Fahrt- und Unterbringungskosten des umgangsberechtigten Elternteils zur Realisierung des Umgangsrechts mit seinen Kindern oder Reisekosten der Kinder zum umgangsberechtigten Elternteil oder Lebenshaltungskosten der Kinder während der Wahrnehmung des Umgangsrechts oder auch Kosten für das Bereithalten des Wohnraums - allerdings nur in Ausnahmefällen - für die Unterbringung der Kinder während des Umgangs gehören.
Eine Zusammenstellung der Rechtsprechung mit vielen Fundstellen zu Gerichtsentscheidungen und mit Kommentierung können Sie bei www.juris.de unter Fundstelle: jurisPR-SozR9/2007 Anm. 7 finden.
Mit freundlichem Gruß
Ströbele
Sehr geehrter Herr Stiefel.
Ihre Sorgen sind berechtigt. In der Tat kenne auch ich keine gesetzlichen Regeln, die explizit für den Vater, der ALG-II-Leistungen erhält, die materiellen und finanziellen Voraussetzungen schafft, um einen regelmäßigen kindgerechten Kontakt mit seinen Kindern zu halten, die nicht ständig bei ihm, sondern bei der Mutter leben. Allerdings sehe ich derzeit auch wenig Chancen, aus der Opposition heraus entsprechende Gesetzesänderungen durchzusetzen.
Aber die Rechtsprechung hat sich bereits intensiv mit dieser Problematik befasst. Es wurden Wege aufgezeigt, auf Grundlage welcher gesetzlicher Regelungen etwa "erhöhter Bedarf" geltend gemacht werden kann. Zu dem "erhöhten Bedarf" können auch Kosten für eigene Fahrt- und Unterbringungskosten des umgangsberechtigten Elternteils zur Realisierung des Umgangsrechts mit seinen Kindern oder Reisekosten der Kinder zum umgangsberechtigten Elternteil oder Lebenshaltungskosten der Kinder während der Wahrnehmung des Umgangsrechts oder auch Kosten für das Bereithalten des Wohnraums - allerdings nur in Ausnahmefällen - für die Unterbringung der Kinder während des Umgangs gehören.
Eine Zusammenstellung der Rechtsprechung mit vielen Fundstellen zu Gerichtsentscheidungen und mit Kommentierung können Sie bei www.juris.de unter Fundstelle: jurisPR-SozR9/2007 Anm. 7 finden.
Mit freundlichem Gruß
Ströbele