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Hans-Christian Ströbele
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Frage von Petra P. •

Frage an Hans-Christian Ströbele von Petra P. bezüglich Verkehr

Sehr geehrter Herr Ströbele,

ich wohne in der Lichtenberger Str., die Friedrichshain und Mitte trennt. Auf unserer Seite ist keine Parkraumbewirtschaftung, auf der anderen Seite in Mitte aber schon. Es ist problematisch auf der Friedrichshainer Seite einen Parkplatz zu finden, da viele Anwohner von Mitte auf unserer Seite parken.
Ich war inzwischem beim Bürgeramt und wollte mir eine Parkplatzviginette kaufen, damit ich auf der Seite mit der Parkraumbewirtschaftung parken kann. Aber mein Geld wird leider nicht angenommen und mir dort gesagt, dass ich keine erhalten kann, da ich in Friedrichshain wohne.
Kann man denn keine Ausnahmegenehmigung erhalten in solch einem Fall.? Ich will bezahlen und der Bezirk (egal welcher) will keine Einnahmen und verzichtet lieber. Das ist doch überhaupt nicht bürgerfreundlich.

Mit freundlichen Grüßen
P. Paasch

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Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrte Frau Paasch.

Wenn ich Sie richtig verstehe, scheitern Sie an der Bezirksgrenzziehung. Sie haben recht. Das dürfte nicht so eng gehandhabt werden.
Ich werde meinen Mitarbeiter bitten zu klären, ob nicht einen Ermessensspielraum gibt, der es erlaubt Ihnen eine Vignette für den Bezirk Mitte zu verkaufen, auch wenn Sie jenseits der Grenze in Friedrichshain wohnen.

Mit freundlichem Gruß
Ströbele

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Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrte Frau Paasch.

Mein Mitarbeiter hatte mit dem Bezirksamt Mitte Kontakt aufgenommen. Dort war die Angelegenheit nochmal geprüft worden.
Der zuständigen Leiter des Bürgeramtes Mitte wurde gebeten, insbesondere zu prüfen, ob Ihnen im Rahmen des Ermessens ausnahmsweise doch eine Parkvignette ausgestellt werden kann. Daraufhin hat dieser zwar die besondere Härte Ihrer Situaion anerkannt, doch - unter Verweis auf einen entsprechenden Gerichtsentscheid des Verwaltunsgerichts Berlin - ausgeführt, diese Härte sei unvermeidbar hinzunehmen. Der Kreis der Berechtigten für eine Vignette müsse gemäß deren melderechtlichen Wohnsitz notwendig abgegrenzt bleiben, um den Zweck der Parkraumbewirtschaftung zu erreichen und dürfe wegen der Gleichbehandlung nicht durch Ausnahmen aufgeweicht werden.

Danach sehe ich leider keine Möglichkeit mehr, Ihr Anliegen durchzusetzen.

Mit freundlichem Gruß
Ströbele