Frage an Hans-Christian Ströbele von Tom S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrte Frau Roth,
wie können Sie mir den das erklären?:
Ab sofort verlieren Bundesbürger alle Rechte gemäß Grundgesetz Art. 2 Abs. 2
Unversehrtheit der Person? Adé
Freiheit der Person ? Adé
Post- oder Fernmeldegeheimnis ? Adé
Unverletzlichkeit der Wohnung ? Adé
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2008
Sie glauben mir nicht, dann lesen Sie selbst das Bundesgesetzblatt
http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl108s0995.pdf
den letzten Artikel 98, das ist der Artikel über den Unterschriften von Merkel, Köhler, ...
(damit ist nicht gemeint, daß die Merkel den Zusatz "von" tragen dürfte. Diese ex Frau Kasner).
Sind wir Vogelfrei, den der letzten Satz des Gesetzes lautet:
Dieses Gesetz tritt am 30.6.2008 inkraft.
Ich habe nichts anderes gemacht, als den Inhalt des Bundesgesetzblattes wiederzugeben. Also noch einmal, wer es nicht glaubt:
Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl108s0995.pdf
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 16.Juni 2008 Seite 999
Elfter Teil - Schlussvorschriften: § 98
Einschränkung von Grundrechten:
Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes), der nverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und des Schutzes vor uslieferung (Artikel 16 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
Quelle: Bundesgesetzblatt
http://frei.bundesgesetzblatt.de/?teil=I&jahr=2008&nr=23
Mit freundlichen Grüßen
T.Schöder
Sehr geehrter Herr Schröder.
Ihre Auffassung trifft nicht zu. Die Bundesbürger verlieren nicht die von Ihnen aufgeführten Grundrechte. Diese sind vielmehr weiterhin gültig und auf deren Gültigkeit können sich Bürgerinnen und Bürger auch berufen. Einschränkungen von Grundrechten waren in den sechzig Jahren seit der Verabschiedung des Grundgesetzes immer möglich und wurden auch in vielen Einzelgesetzen immer wieder vorgenommen. Das muß man nicht gut finden. Und ich selbst habe mich auch häufig gegen solche Einschränkunen gewandt. Das Grundgesetz sieht solche Einschränkungsmöglichkeiten in mehreren Artikel, so in Art. 2 Absatz 2 letzter Satz, sogar ausrücklich vor. Nur im Wesensgehalt dürfen die Grundrechte nicht angetastet werden. Ob im Einzelfall ein Grundrecht durch ein Gesetz verfassungsrechtlich unzulässig weit eingeschränkt wird, überprüft und entscheidet etwa auf eine Verfassungsbeschwerde hin das Bundesverfassungsgericht. Gerade Einschränkungen, die unter Berufung auf eine europäische Regelung hin durch Gesetz vorgenommen werden, prüft dieses Gericht besonders genau und hebt solche gesetzlichen Regelungen zuweilen dann auch als verfassungswidrig auf, wie etwa bei einer Regelung zum europäischen Haftbefehl geschehen.
Mit freundlichem Gruß
Ströbele