Frage an Hans-Christian Ströbele von Margot Elisabeth S. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrter Herr Ströbele,
Freunde von mir und auch ich selbst sind Ihnen dankbar, wenn Sie (möglichst zeitnah) uns behilflich sind, die
§§ 6 und 20 in der
SATZUNG DES BUNDESVERBANDES
(Letzte Änderung BDK Nürnberg, 23.-25.11.07)
wirklich zu verstehen. Bitte seien Sie so freundlich und erklären Sie uns:
In welchen Fällen kann ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verstößt und der Partei damit schweren Schaden zufügt, ausgeschlossen werden?
Mögen Sie hierfür ein paar Beispiele nennen?
Vielen Dank und mit freundlichem Gruß
Margot Elisabeth Siebert
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SATZUNG DES BUNDESVERBANDES
(Letzte Änderung BDK Nürnberg, 23.-25.11.07)
§ 6
RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht,
1. den Grundkonsens von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die in den Programmen festgelegten Ziele zu vertreten.
2. die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen …
§ 20 ORDNUNGSMAßNAHMEN
(1)
Ordnungsmaßnahmen werden grundsätzlich von den zuständigen Schiedsgerichten ausgesprochen.
(2)
Gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung oder den Grundkonsens verstößt oder in anderer Weise das Ansehen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in einem Maße beeinträchtigt, das einen Ausschluss noch nicht rechtfertigt, können verhängt werden: …
(3)
Ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verstößt und der Partei damit schweren Schaden zufügt, kann ausgeschlossen werden.
(4)
In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Bundesvorstand oder der für das Mitglied zuständige Landesvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand hat in diesem Fall gleichzeitig ein Parteiausschlussverfahren beim zuständigen Schiedsgericht einzuleiten. …
Quelle: http://www.gruene.de/cms/files/dokbin/32/32483.die_satzung_von_buendnis_90die_gruenen.pdf
Sehr geehrte Frau Siebert.
Ihre Frage, in welchen konkreten Fällen ein Mitglied aus der Partei Bündnis 90/Die Grünen ausgeschlossen werden kann, kann ich nicht beantworten. Mir ist kein Fall eines Parteiausschlusses aus der grünen Partei bekannt, jedenfalls erinnere ich mich an keinen. Deshalb kann ich kein Beispiel nennen. Ich weiß nur, daß Die Grünen von solch harten Ordnungsmaßnahmen nur sehr zurückhaltend Gebrauch machen. Ich halte dies auch für richtig.
Die rechtlichen Voraussetzungen für einen Parteiausschluß zitieren Sie ja selbst. Ob diese erfüllt sind, hängt von den Gesamtumständen des Einzelfalles entscheidend ab. Es wird nicht nur darauf ankommen, daß eine Äußerung oder Handlung gegen eine Satzungsbestimmung oder einen Grundsatz der Partei verstößt, sondern auch darauf aus welcher Situation heraus, mit welchen Motiven und welchen persönlichen Einstellungen dies geschieht. Die persönliche Schuld wird genauso eine Rolle spielen wie die Folgen des Verstoßes für die Partei, also auch die Schwere des angerichteten Schadens für das Bild der Bündnisgrünen in der Öffentlichkeit. Letztlich entscheiden die Schiedsgerichte.
Gelegentliche ungrüne Äußerungen, Verhaltensweisen und Handlungen im nichtpolitischen Privat- und Berufbereich dürften in der Regel schon deshalb nicht ausreichen, weil ein erheblicher Schaden für die Partei nicht festzustellen ist.
Mit freundlichem Gruß
Ströbele