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Hans-Christian Ströbele
Bündnis 90/Die Grünen
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Frage von Ingrid M. •

Frage an Hans-Christian Ströbele von Ingrid M. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Ströbele,

bei einem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland (vertreten durch ..., vetreten durch ....) und Auftragnehmer ist für den Fall einer Überzahlung geregelt,
dass innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens die Zahlung zu leisten ist. Bei Verzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 v.H. über dem Basiszinssatz des § 247 BGB (derzeit 3,19 v.H.) zu zahlen.
Gemäß Regelungen bezogen auf Forderungen des Auftragnehmers werden Abschlagszahlungen in Höhe von 95 v.H. der Vergütung für die nachgewiesenen Leistungen einschl. Umsatzsteuer gewährt. Abschlagszahlungen werden 18 Werktage nach Zugang des prüfbaren Nachweises fällig.
Ich nehme an, dass es sich hierbei um Standardverträge der Bundesrepublik Deutschland handelt, deren Bedingungen aber meines Erachtens unvollständig sind (Regelungen bzgl. Verzugszinsen bei Zahlungsverzug von Forderungen des Auftragnehmers fehlen) und dem Auftragnehmer schlechtere Bedingungen vorgibt als dem Auftraggeber (z.B. Zahlungsfrist: 14 Kalendertage / 18 Werktage).
Sind vorgenannte Regelungen nach Ihrer Auffassung gerechtfertigt / rechtskonform (gleiches Recht für beide Vertragsparteien)?
Kann der Auftragnehmer bei Verzug die gleiche Höhe an Verzugszinsen (insgesamt 11,19 v.H.) einfordern und wäre hierbei 95 % oder 100 % der Forderung anzusetzen?
Hierzu sei abschließend anzumerken, dass Forderungen der Auftragnehmer - scheinbar regelmäßig - nicht innerhalb der vereinbarten Frist gezahlt werden (nach Angaben versch. Auftragnehmer wird frühestens meist erst nach 6 Wochen gezahlt).
Gibt es diesbezügliche Beschwerdestellen? Wohin kann man sich wenden, ohne den Auftraggebervertreter zu verärgern und sich damit ggf. für künftige Auftragsvergaben zu disqualifizieren?

Mit freundlichen Grüßen
Ingrid Müller

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Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrte Frau Müller.

Ohne Kenntnis des Inhalts des konkreten Auftragsvertrages kann ich nicht abschließend beurteilen, ob die Risiken bei Auftraggeber und Auftragnehmer angemessen verteilt sind.
Im übrigen sind die Regelungen Ihrer Sätze drei und vier schwer nachvollziehbar, wenn Sie diese nur andeuten und nicht im Wortlaut angeben.
Ihre Fragen werde ich versuchen zu beantworten, wenn Sie mir die Ergänzungen mitteilen.

Mit freundlichem Gruß
Ströbele