Frage an Hans-Christian Ströbele von Garald, Graf Viereck v. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Auf eine Frage zu Verstößen gegen das Grundgesetz seitens der Politiker antworteten Sie, das dieses insoweit nicht zu strafrechtlichen Konsequenzen führen wird. Es sei denn dieser jeweilige Tatbestand ist im StGB entsprechend berücksichtigt.
Wie verhält es sich jedoch hinischtlich des Eides, den Stadträte, Landtagsabgeordnete, Bundestagsabgordnete, Regierungsmitglieder, Beamte usw. ableisten müssen. Verstöße dagegen sind doch mit Sicherheit irgendwie ahnbar?
Nur wie? Haben Sie da eine Idee, ich meine so als Jurist?
Sehr geehrter Herr Viereck.
Die Verletzung der von Ihnen angesprochenen Amtseide hat keine strafrechtlichen Konsequenzen.
So hat etwa der frühere Bundeskanzler Helmut Kohl vor dem Bundestag den Amtseid gemäß Art 56, 64 Grundgesetz abgelegt:
"Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe."
Entgegen diesem Amtseid hat er aber nicht den Nutzen des deutschen Volkes gemehrt und die Gesetze des Bundes nicht gewahrt, als er von einem nicht bekannten Spender Barbeträge von vielen hundertausend D-Mark in Briefcouverts persönlich in seinem Dienstimmer im Kanzleramt ohne Quittung in Empfang genommen hat und nicht ordnungsgemäß hat verbuchen, dem Bundestagspräsidenten melden und veröffentlichen lassen. Das Geld hat er über schwarze Kassen der CDU zufließen lassen und damit den Nutzen der CDU gemehrt, nicht aber den des deutschen Volkes. Diesen Sachverhalt hat er selbst vor dem parlamentarischen Untersuchungsausschuß zugegegen. Bestraft wurde Helmut Kohl wegen falschen Schwörens nicht. Es wurde wegen dieses Vorwurfes gegen ihn auch kein Verfahren eingeleitet. Das Parteiengesetz, gegen dessen Bestimmungen über den Umgang mit Parteispenden er verstoßen hat, hatte er selbst im Bundestag einbringen und beschließen lassen.
Nach § 154 StGB ist mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu bestrafen, wer vor einer zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört. Falsches Schwören fällt nicht unter die Strafbestimmung, sondern nur falsche Aussagen, deren Wahrheit vom Täter beschworen wird.
Eine Strafbestimmung, die auch falsches Schwören unter Strafe stellt, ist denkbar, aber nur schwer so bestimmt eingrenzbar, daß dem Grundsatz der ausreichenden Bestimmbarkeit Rechnung getragen werden kann. Denn was sollte bestraft werden, daß der Täter schon beim Schwur weiß und fest entschlossen ist, seinen Schwur nicht einzuhalten oder das spätere Nicheinhalten des Eides ?
Es bleibt wohl nur, auf eine politische Reaktion auf falsches Schwören von Amtseiden zu hoffen.
Mit freundlichem Gruß
Ströbele