Frage an Hans-Christian Ströbele von Horst H. bezüglich Soziale Sicherung
Sehr geehrter Herr Ströbele, ich habe die folgende Anfrage unter "Soziales" eingestellt, da einerseits die passende Rubrik fehlte und andererseits ein Thema sicherlich den sozialen Aspekt berührt, wenn offenbar mit Billigung der Regierung Firmen mit System in den Abgrund getrieben werden.
Es geht um die Ausländersteuer im Kulturbereich. Bereits seit geraumer Zeit wurde diese von der EU als ungesetzlich festgestellt, entsprechende Urteile liegen vor, der BGH hat dazu aufgrund von etlichen Klagen sowie auf Druck der EU eindeutig Stellung bezogen - und dennoch maßen sich die Finanzämter an, diese "Steuer" weiterhin einzubehalten, obwohl Bescheide vorliegen, wonach zuviel gezahlte Gelder zurückerstattet werden müssen. Da es in vielen Fällen um Beträge in 6- bis 7-stelliger Höhe geht, stehen viele Konzertagenturen mittlerweile vor dem wirtschaftlichen Ruin resp. haben Insolvenz angemeldet.
Der Verdacht drängt sich auf, dass hier ein "Staat im Staat" auf Geheiß der obersten Finanzbehörden die unrechtmäßig einbehaltenen Gelder aussitzen will. Bestehen überhaupt Chancen, dass die Gelder zurücküberwiesen werden oder muss in jedem einzelnen Fall erst geklagt werden?
Mit freundlichen Grüßen
Horst Hentschel
Sehr geehrter Herr Hentschel.
Mir liegt ein Schreiben des Finanzministeriums vom 5. April 2007 zur Besteuerung von ausländischen Künstlern in Deutschland vor, das ich Ihnen zur Beantwortung Ihrer Frage zusenden wollte. Leider klappt das noch nicht ganz.
Deshalb weise ich Sie zunächst nur auf die Seite Bundesfinanzministerum.de hin, wo Sie bei Eingabe des Stichwortes "§ 50a Abs.4 EStG" das Schreiben finden müßten und weitere Hinweise auf Einzelentscheidungen vom Bundesfinanzhof und wie das BMF in Anweisungen an die Finanzgerichte damit umgeht. Außerdem tut sich auf dem Gebiet etwas. Im Rahmen des Jahressteuergesetz 2009 soll der § 50a EStG novelliert werden. Ein Referentenentwurf liegt vor, von dem ich Ihnen die einschlägigen Seiten übermitteln könnte.
Bitte lassen Sie mich wissen, ob Sie das Schreiben des Ministeriums finden konnten und ob Sie die Zuleitung der Seiten des Entwurfes wünschen.
Mit freundlichem Gruß
Ströbele
Sehr geehrter Herr Hentschel.
Im Anschluß an meine Antwort übersende ich Ihnen die angekündigten Hinweise aus dem Bundesfinanzministerium auf die Rechtsprechung sowie Ausschnitte aus dem Gesetzentwurf für 2009 und der Begründung. Ich hoffe, Sie können etwas damit anfangen.
Mit freundlichem Gruß
Ströbele
PS.:Gert Müller-Gatermann
Unterabteilungsleiter IV C
POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin
HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin
TEL +49 (0) 1888 682-0
E-MAIL poststelle@bmf.bund.de
TELEX 886645
DATUM 5. April 2007
Oberste Finanzbehörden
der Länder
nachrichtlich:
Vertretungen der Länder
beim Bund
Bundeszentralamt für Steuern
Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen aus EU/EWR-Staaten mit Einkünften im Sinne des § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG
BEZUG Erörterung auf der ESt VI/06 vom 25. - 27. Oktober 2006 und ESt II/07 vom
14. - 15. März 2007
GZ IV C 8 - S 2411/07/0002
DOK 2007/0137866
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 3. Oktober 2006 in der Rechtssache C-290/04 "FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH" (BStBl 2006 II S. ?)1 entschieden, dass das EU-Recht nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, nach denen
- ein Steuerabzugsverfahren nur bei beschränkt Steuerpflichtigen Anwendung
findet,
- der Vergütungsschuldner in Haftung genommen werden kann, wenn er den
Steuerabzug nicht vorgenommen hat und
- eine Steuerbefreiung nach Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung nur berücksichtigt wird, wenn von der zuständigen Finanzbehörde
eine Freistellungsbescheinigung erteilt worden ist.
1 Anm: Das EuGH-Urteil wird zeitgleich mit diesem BMF-Schreiben im Anhang des BStBl Teil II
veröffentlicht.
Dagegen hat der EuGH entschieden, dass es mit dem EU-Recht nicht vereinbar ist, wenn im Steuerabzugsverfahren für beschränkt Steuerpflichtige die im unmittelbaren Zusammenhang mit der inländischen Tätigkeit stehenden Betriebsausgaben des beschränkt Steuerpflichtigen, die er dem Vergütungsschuldner mitgeteilt hat, nicht geltend gemacht werden können. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für Einkünfte von beschränkt Steuerpflichtigen, die dem Steuerabzug gemäß § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG unterliegen, in Anwendung des o.g. Urteils bis zum Ergehen einer gesetzlichen Neuregelung Folgendes: Betriebsausgaben oder Werbungskosten eines beschränkt Steuerpflichtigen, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den inländischen Einnahmen stehen, können beim Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG berücksichtigt werden, wenn sie 50 % der Einnahmen übersteigen (§ 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 Satz 2 EStG). Nach der gesetzgeberischen Konzeption sind bei diesen Einkünften nämlich Betriebsausgaben oder Werbungskosten in Höhe von 50 % der Einnahmen bereits pauschal bei der Bemessung des Steuersatzes berücksichtigt worden, und die Berechtigung zum doppelten Abzug von Betriebsausgaben kann auch dem EuGH-Urteil vom 3. Oktober 2006 nicht entnommen werden. Der Steuerabzug beträgt 40 % des positiven Unterschiedsbetrags zwischen den Einnahmen und den mit diesen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Beispiel: bisherige Regelung neue Regelung (EuGH C-290/04)
Einnahmen 1.500 Euro 1.500 Euro
Ausgaben 800 Euro 800 Euro
Überschuss 700 Euro 700 Euro
Abzugsbetrag
(20 % der Einnahmen) 300 Euro
(20 % der Einnahmen,
max. 40 % des Überschusses) 280 Euro
Die Berücksichtigung von Betriebsausgaben oder Werbungskosten eines beschränkt steuerpflichtigen Vergütungsgläubigers beim Steuerabzug setzt voraus, dass der Vergütungsgläubiger Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften gilt dies, wenn sich Sitz und Geschäftsleitung in einem dieser Staaten befinden. Der Steueranmeldung sind entsprechende Nachweise (z.B. Kopie des Reisepasses bzw. Handelsregisterauszug; Ansässigkeitsbescheinigung der ausländischen Finanzverwaltung) beizufügen.
Zu den beim Steuerabzug abziehbaren Betriebsausgaben oder Werbungskosten zählen alle Aufwendungen, die unmittelbar durch die Erzielung der inländischen Einnahmen veranlasst sind, z.B. Fahrt- und Übernachtungskosten. Die Berücksichtigung von Betriebsausgaben oder Werbungskosten ist unabhängig davon, ob der beschränkt Steuerpflichtige diese selbst getragen hat oder sie vom Vergütungsschuldner übernommen worden sind. Es können nur bei Anmeldung des Steuerabzugs bereits geleistete Ausgaben berücksichtigt werden. Zur Berücksichtigung weiterer Ausgaben kann die Steueranmeldung nach § 73e EStDV nachträglich berichtigt werden (§ 164 Abs. 2 Satz 2 AO).
Der Vergütungsschuldner darf den Steuerabzug nur mindern, wenn der beschränkt steuerpflichtige Vergütungsgläubiger die Betriebsausgaben oder Werbungskosten, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit seinen inländischen Einnahmen stehen, in einer von der Finanzverwaltung nachprüfbaren Form (z.B. durch entsprechende Rechnungskopien, Überweisungen etc.) nachgewiesen hat. § 73d EStDV gilt entsprechend.
Hat der Vergütungsschuldner beim Steuerabzug nachgewiesene Betriebsausgaben oder
Werbungskosten berücksichtigt, sind in der Steueranmeldung die dort geforderten Angaben unter Berücksichtigung des Steuersatzes von 40 % einzutragen. Für die berücksichtigten Betriebsausgaben oder Werbungskosten ist für jeden Fall der Anmeldung eine Anlage beizufügen, in der diese dargestellt sind.
Die Berücksichtigung von Betriebsausgaben oder Werbungskosten beim Steuerabzug lässt die Steuererstattung gemäß § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 EStG in dem durch das BMF-Schreiben vom 3. November 2003 (BStBl I S. 553) geregelten Verfahren unberührt.
Die vorstehenden Grundsätze sind in allen noch offenen Fällen von Steueranmeldungen
gemäß § 73e EStDV und Haftungsbescheiden nach § 50a Abs. 5 EStG anzuwenden. Das BMF-Schreiben vom 17. Oktober 2004 (BStBl I S. 950) wird aufgehoben.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Müller-Gatermann Beglaubigt
(4) Die obersten Finanzbehörden der Länder oder die von ihnen beauftragten
Finanzbehörden können mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen die
Einkommensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen ganz oder zum Teil erlassen oder
in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn dies im besonderen öffentlichen Interesse
liegt; ein besonderes öffentliches Interesse besteht insbesondere
1. im Zusammenhang mit der inländischen Veranstaltung international bedeutsamer
kultureller und sportlicher Ereignisse, um deren Ausrichtung ein internationaler
Wettbewerb stattfindet, oder
2. im Zusammenhang mit dem inländischen Auftritt einer ausländischen
Kulturvereinigung, wenn ihr Auftritt wesentlich aus öffentlichen Mitteln gefördert
wird.?
25. § 50a wird wie folgt gefasst:
§ 50a
Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen
(1) Die Einkommensteuer wird bei beschränkt Steuerpflichtigen im Wege des
Steuerabzugs erhoben
1. bei Einkünften, die durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche,
artistische Darbietungen oder andere Darbietungen erzielt werden, die der
Unterhaltung des Publikums dienen, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit
diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen, unabhängig davon, wem
die Einkünfte zufließen (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und Nr. 9), es sei denn es handelt
sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die dem Steuerabzug vom
Arbeitslohn nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 unterliegen,
2. bei Einkünften aus der inländischen Verwertung von Darbietungen im Sinne der
Nummer 1 (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und Nr. 6),
Die Besteuerung kann auch nicht bereits durch die Anwendung eines weniger
einschneidenden Mittels als des Steuerabzugs sichergestellt werden. Hier könnte daran
gedacht werden, den Schuldner einer Vergütung an einen beschränkt Steuerpflichtigen
lediglich zu verpflichten, das Finanzamt von der Vergütung, deren Grund und dem
Zahlungsempfänger in Kenntnis zu setzen. Eine solche Meldepflicht stellt sicherlich für
sich genommen ein milderes Mittel als die Erhebung eines Steuerabzugs dar. Jedoch
vermag eine Meldung allein, nicht die Besteuerung sicherzustellen. So gewährleistet sie
keineswegs, dass die geschuldete Steuer auch tatsächlich erhoben werden kann. Die
Schwierigkeiten der Zustellung und Vollstreckung von Bescheiden im Ausland bleiben
daher auch bei einer Meldepflicht erhalten, insbesondere da die Beitreibung im
europäischen Ausland bislang, wie die Erhebungen der EU-Kommission zeigen, zu
keinem nennenswerten Erfolg führt. Hinzu kommt, dass eine solche Meldepflicht eine
Veranlagung aller beschränkt Steuerpflichtigen mit den entsprechenden Einkünften
erforderlich macht und deshalb für diese grundsätzlich die Verpflichtung eingeführt
werden müsste, eine Steuererklärung in der Bundesrepublik Deutschland abzugeben.
Diese Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung stellt ebenfalls eine die
grenzüberschreitende Tätigkeit behindernde Maßnahme dar, die insbesondere
Steuerpflichtige ohne Deutschkenntnisse und Kenntnisse des deutschen Steuerrechts vor nicht unerhebliche Probleme stellen kann. Daher erscheint bei Abwägung aller Umstände letztlich die Dienstleistungsfreiheit weniger einschneidend beeinträchtigt, wenn statt einer Meldeverpflichtung, deren Einhaltung ebenfalls überwacht werden müsste und einer
anschließenden Erklärungspflicht, an einem grundsätzlich abgeltenden Steuerabzug
festgehalten wird, bei dem jedoch Betriebsausgaben oder Werbungskosten bereits beim
Steuerabzug abgezogen werden können und auf die Einkünfte auch nach Abzug von
Aufwendungen ein Steuersatz angewandt wird, der sich an einem durchschnittlichen
Steuersatz eines unbeschränkt Steuerpflichtigen mit vergleichbaren Einkünften orientiert
und der Steuerpflichtige nur dann zur Einkommensteuer veranlagt wird, also eine
Einkommensteuererklärung abzugeben hat, wenn er dies beantragt. Durch diese
Der Steuerabzug nach § 50a EStG wird neu strukturiert. Die dem Steuerabzug
unterliegenden Einkünfte werden in einem neuen Absatz 1 zusammengefasst. Die
bisherige Trennung der Aufsichtsratsteuer (bisher § 50a Abs. 1 EStG) und des
Steuerabzugs gemäß § 50a Abs. 4 EStG wird aufgegeben. Die weiteren Absätze gelten
daher grundsätzlich für alle dem Steuerabzug nach § 50a EStG unterliegenden Einkünfte
gleichermaßen, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird. Außerdem wird
der Steuerabzug stärker als bisher an den Besteuerungsrechten des Quellenstaates nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ausgerichtet.
Dem Steuerabzug unterliegen auch weiterhin Einkünfte aus inländischen künstlerischen,
sportlichen, artistischen und ähnlichen Darbietungen (Absatz 1 Nr. 1, vorher Absatz 4
Satz 1 Nr. 1), aus der Verwertung solcher inländischer Darbietungen (Absatz 1 Nr. 2,
vorher Absatz 4 Satz 1 Nr. 1), aus der Überlassung von Rechten und Know-how (Absatz
1 Nr. 3, vorher Absatz 4 Satz 1 Nr. 3) und aus der Überwachung der Geschäftsführung
inländischer Kapitalgesellschaften (Aufsichtsratsvergütungen, Absatz 1 Nr. 4, vorher
75 Bearbeitungsstand: 28.04.2008 11:12 Uhr
Absatz 1).
Dem Steuerabzug unterliegen dagegen nicht mehr die Einkünfte sogenannter
werkschaffender Künstler sowie die Einkünfte der bislang in § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
EStG aufgezählten Berufsgruppen, es sei denn die Einkünfte unterliegen dem
Steuerabzug vom Arbeitslohn oder dem Steuerabzug nach einer anderen Vorschrift des
§ 50a Abs. 1 EStG. Das trägt dem Umstand Rechnung, dass die Zuweisung eines
Besteuerungsrechts für bestimmte Einkünfte von Künstlern, Sportlern und anderen
Personen an den Quellenstaat nach den Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung regelmäßig nur für die Einkünfte aus der persönlich ausgeübten
inländischen Tätigkeit gilt. Darüber hinaus ist der Steuerabzug nach dem bisherigen § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG zur Erfassung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit und
nichtselbständiger Arbeit (§ 49 Abs. 1 Nr. 3 und 4 EStG) nicht mehr erforderlich, weil der
Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG künftig nicht mehr gewerbliche Einkünfte des
beschränkt Steuerpflichtigen voraussetzt. Auch die Ersetzung ähnlicher Darbietungen
durch Darbietungen, die der Unterhaltung des Publikums dienen, nähert den Steuerabzug an die Regelung in den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung an, da es nach diesen weniger auf den Status des beschränkt Steuerpflichtigen als Künstler, Sportler oder Artist ankommt, sondern auf den unterhaltenden Charakter der Darbietung selbst.
Dem Steuerabzug unterliegen auch künftig Einkünfte aus der Verwertung inländischer
Darbietungen (Absatz 1 Nr. 2), jedoch nicht mehr die Einkünfte aus der inländischen
Verwertung ausländischer Darbietungen, für die nach den Abkommen zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung regelmäßig ein Besteuerungsrecht des Quellenstaates nicht
besteht. Daher konnte in dieser Konstellation auch bislang in aller Regel eine
Freistellungsbescheinigung gemäß § 50d EStG erlangt werden. Der dafür erforderliche
administrative Aufwand entfällt künftig. Das Gleiche gilt in Bezug auf die Einkünfte aus der
Überlassung von beweglichen Sachen und der Veräußerung von Rechten, die nach dem
bisherigen § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG dem Steuerabzug unterlegen haben, aber
regelmäßig auf Grund der Bestimmungen in den Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung im Ergebnis nicht in Deutschland besteuert werden konnten. Die mit
dem Steueränderungsgesetz 2007 in den Steuerabzug aufgenommene Veräußerung von
Rechten hat zudem zu unbeabsichtigten Nebenfolgen geführt. So musste für
Emissionszertifikate im Jahressteuergesetz 2008 eine Regelung aufgenommen werden,
die die Einkünfte aus deren Veräußerung vom Steuerabzug ausnimmt.
Der Steuerabzug bleibt dagegen erhalten für Einkünfte aus der zeitlich befristeten
Überlassung von Rechten, insbesondere Urheberrechten und Persönlichkeitsrechten, und Know-how sowie aus der Verwertung von inländischen Darbietungen. Die zeitlich
befristete Überlassung von Rechten und Know-how unterfällt regelmäßig ebenso wie die
Verwertung inländischer Darbietungen dem Lizenzartikel des Abkommens zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung. Das OECD-Musterabkommen sieht für diese
Einkünfte zwar grundsätzlich ein ausschließliches Besteuerungsrecht des
Wohnsitzstaates vor, jedoch gibt es nach wie vor eine ganze Reihe von deutschen
Abkommen, in denen ein Quellenbesteuerungsrecht nach einem Satz von 5 bis 15
Prozent vorgesehen ist. Um in diesen Fällen die Ausschöpfung des nach dem Abkommen vorgesehenen Besteuerungsrechts sicherzustellen, soll insofern der Steuerabzug beibehalten werden.
Erhalten bleibt der Steuerabzug auch für Aufsichtratsvergütungen inländischer
Kapitalgesellschaften, für die Art. 16 des OECD-Musterabkommens dem Quellenstaat ein Besteuerungsrecht zuweist.
Absatz 2
Der Steuerabzug beträgt künftig in den Fällen des Absatz 1 Nr. 1 bis 3 (bisheriger
Absatz 4) nur noch 15 Prozent der gesamten Einnahmen.